Abrechnung 08.05.2026

Das Potenzial richtig ausschöpfen: Endo-Abrechnung leicht gemacht



Zeitintensive Spezialbehandlungen mit hohem Material- und Geräteeinsatz prägen die Endodontie als Behandlungsdisziplin. Der hohe Spezialisierungsgrad muss sich in der ­Honorar­kalkula­tion nieder­schlagen. Neben verläss­lichen Zahlen zur Ermittlung des eigenen Stundensatzes ist für ein erfolgreiches Honorar­management rund um die Endodontie der smarte Einsatz der zur Verfügung stehenden ­Leistungskataloge von Vorteil.

Das Potenzial richtig ausschöpfen: Endo-Abrechnung leicht gemacht

Foto: Irina Strelnikova – stock.adobe.com

Endo-Abrechnung startet mit der Doku

Digitale Management-Tools erleichtern die vollständige und rechtssichere Dokumentation. Ob integriert in die Praxisverwaltungssoftware oder selbst angelegt: Doku-Blöcke und Textbausteine sind schnell und einfach abrufbar. Hilfreich ist auch das Anlegen einer Richtlinien- und Urteilsdatenbank für den Fall von Honorarkürzungen oder Versicherungsnachfragen. Kalkulationsvorlagen für Analogpositionen sowie aktuelle Materialpreislisten runden das Grundgerüst ab.

Basics im Honorarmanagement

Die Vereinbarung von Privatleistungen nach § 8 Abs. 7 ­BMV-Z ist immer dann zu unterzeichnen, wenn GKV-Patienten rein private oder Zusatzkosten entstehen, wie Endodontie außerhalb der Richtlinien oder Zuzahlungen nach GOZ 2400, 2420.

§ 5 Abs. 2 GOZ ermöglicht die Anpassung über den Steigerungsfaktor je nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und besonderen Umständen. Bei einer Steigerung über den 2,3-fachen Satz wird eine Begründung angegeben. Hier empfiehlt sich die Anlage von entsprechenden Textblöcken in der Praxisverwaltungssoftware oder die Nutzung von softwarebasierten Begründungsmanagern.

Ist von vornherein absehbar, dass mit besonderen Umständen oder einem erhöhten Zeitaufwand bei der Behandlung zu rechnen ist, bietet § 2 Abs. 1 und 2 GOZ die Möglichkeit einer abweichenden Vereinbarung losgelöst vom Steigerungsfaktor 2,3 bis 3,5. Hier entfällt die Begründungspflicht.

Innovative Behandlungsmethoden finden in der GOZ Berücksichtigung durch die Analogie nach § 6 Abs. 2 GOZ. Dies ermöglicht dem Zahnarzt, selbstständig Leistungen zu definieren, indem man sich an Kosten, Aufwand und Leistungsinhalt bestehender Gebührenpositionen orientiert.

Kasse oder privat?

Im Vorfeld der Behandlung ist anhand der klinischen Situation (ggf. unter Zuhilfenahme von Röntgenaufnahmen, DVT etc.) zu klären, ob die Behandlung den Richtlinien der Kassen­zahn­ärzt­lichen Versorgung entspricht und zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden kann.

Prüfpunkt 1: Sonderfall Molar

Ist ein Molar (konkret Zahn 6 und 7) betroffen, sind folgende Fragen zu klären:

  • Kann mit der Behandlung eine geschlossene, d. h. lückenlose Zahnreihe erhalten werden?
  • Kann eine einseitige Freiendsituation (mit Ausnahme der 8er) vermieden werden?
  • Oder wird der Erhalt von perspektivisch funktionstüchtigem Zahnersatz wie Kronen, Brückenankern oder Halteelementen ermöglicht?

Können Sie eine (oder mehrere) dieser Fragen mit Ja beantworten, ist die Behandlung nach BEMA abrechenbar. Endodontische Behandlungen an Weisheitszähnen sind kassenrechtlich nicht vorgesehen.

Prüfpunkt 2: Erfolgsaussichten

Die Richtlinie B. III. 9.1 nennt noch weitere Faktoren, die über eine Abrechnung zulasten der GKV entscheiden. So müssen alle Kanäle bis bzw. bis nahe der Wurzelspitze aufbereitet und abgefüllt werden können. Eine genaue Definition gibt es hierzu nicht; als Orientierung kann je nach KZV-Gebiet die apikale Konstriktion bzw. die 9/10-Regelung herangezogen werden. Das heißt im Umkehrschluss: Ist absehbar, dass ein oder mehrere Kanäle nicht komplett aufbereitet werden können (weil z. B. anatomische Besonderheiten dies verhindern), ist die gesamte Behandlung am betroffenen Zahn privat nach GOZ mit dem Patienten zu vereinbaren. Weiterhin sind Revisionsbehandlungen nur als Kassenleistung abrechenbar, wenn sich die vorhandene Wurzelfüllung im Röntgenbild als nicht randständig oder undicht (z. B. Spaltenbildung) darstellt und die oben genannten Kriterien für die Molaren­behand­lung erfüllt sind (geschlossene Zahnreihe erhalten, Freiend vermeiden, ZE erhalten). Insuffiziente Wurzelfüllungen aufgrund unzureichender Abfüllung bis zur Wurzelspitze können nicht zulasten der GKV revidiert werden, sondern sollten primär durch eine Wurzelspitzenresektion versorgt werden. Wünscht der Patient dies nicht, kann die Revisionsbehandlung als Alternative privat vereinbart werden.

Honorarpotenzial durch Zusatzleistungen und Analogie

Bei endodontischen Behandlungen bei GKV-Patienten gilt das Zuzah­lungs­verbot. Dies besagt, dass keine einzelnen Einzelleistungen oder Be­hand­lungs­abschnitte aus der Behandlungsabfolge herausgelöst und privat vereinbart werden können. Alle zugehörigen Leistungen von der Trepanation über die Aufbereitung bis zur Wurzelfüllung sind nach BEMA abzurechnen.

Somit gilt für Kassenpatienten:

  1. Entweder die Abrechnung der Endodontie-Positionen nach BEMA plus ggf. Zusatzleistungen nach GOZ oder
  2. Herauslösen der gesamten Behandlung aus der GKV und Berechnung nach GOZ.

Grundsätzlich dürfen mit dem Kassenpatienten private Zusatzleistungen vereinbart werden, die nicht im BEMA hinterlegt sind und nicht Teil einer anderen BEMA-Leistung sind. Betrachtet man die zur Verfügung stehenden GOZ-Leistungen im Bereich Endodontie, sind dies in erster Linie folgende Positionen:

  • GOZ 2400 Elektrometrische Längenbestimmung (max. 2x je Kanal und Sitzung)
  • GOZ 2420 Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Me­­thode (1x je Kanal und Sitzung)
  • GOZ 2430 Medikamentöse Einlage (z. B. bei vom Patienten verschuldeten längeren Behandlungspausen und damit einhergehender Reinfektion der Kanäle)
  • GOZ 2380 Amputation und endgültige Versorgung der avitalen Milchzahnpulpa

Für innovative, bislang nicht in die GOZ aufgenommene Behandlungsinhalte und Leistungen bietet die Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ enormes Potenzial für eine leistungsgerechte Abrechnung.

Hier ein paar Beispiele:

  • Präendodontischer Aufbau zur Rekonstruktion oder Schaffung von Retentionsflächen, um z. B. das Anlegen einer Kofferdamklammer zu ermöglichen oder Ausgangspunkt für eine korrekte elektronische Längenbestimmung zu schaffen.
  • Entfernung vorhandenen Wurzelkanalfüllmaterials im Rahmen der Revisionsbehandlung. Anders als oftmals von Beihilfestellen und PKV behauptet, ist dies kein Leistungsinhalt der GOZ 2410. Beim GKV-Patienten nur im Rahmen einer komplett privat vereinbarten Wurzelkanalbehandlung ansetzbar.
  • Entfernen von frakturierten Instrumenten oder Fremdkörpern aus dem Wurzelkanal, z. B. mittels Ultraschalls oder Endo-Rescue-Set.
  • Entfernung nekrotischen Pulpengewebes.
  • Diagnostik von Frakturen, Perforationen oder Spalten z. B. mittels Kaltlicht oder Einfärben.
  • Verschluss von Perforationen z. B. mittels MTA.
  • Anwendung physikalisch-chemischer Methoden zur Dekontamination, z. B. Ozon, Ultraschall oder Photodynamik.

Sonderfall Zuschläge und Material

Die Berechnung der Zuschläge nach 0110 (OP-Mikroskop) sowie 0120 (Laser) sind als Zusatzleistung neben dem BEMA nicht möglich. Sie können nur im Rahmen der Herauslösung der Wurzelkanalbehandlung neben den GOZ-Positionen berechnet werden. Ähnliches gilt für die Berechnung von einmal verwendbaren Nickel-Titan-Feilen. Diese sind nur im Zusammenhang mit der Wurzelkanalaufbereitung nach GOZ 2410 ansetzbar. Bei Kassenpatienten können sie daher nur im Rahmen einer rein privaten Berechnung der Wurzelkanalbehandlung angesetzt werden, nicht jedoch neben der BEMA 32 als Materialkosten.

Endodontie Journal 02/26

Endodontie Journal


Dieser Beitrag ist im EJ Endodontie Journal erschienen.

Das Endodontie Journal richtet sich an alle auf die Endodontie spezialisierten Zahnärzte im deutschsprachigen Raum und ist eine der führenden Zeitschriften in diesem Fachbereich. Das Themenspektrum des vierteljährlich erscheinenden Magazins reicht von praxisorientierten Fallberichten über klinische Studien bis hin zu Updates aus Forschung, Technik, Recht und Praxismanagement.

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