Abrechnung 06.05.2026
Adhäsive Befestigung: Dauerbrenner unter den Erstattungsfragen
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Die Leistungsbeschreibung der GOZ-Nr. 2197 lautet: „Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.).“ Eine klarstellende Bestimmung, die zum Beispiel regelt, wie oft die Leistung an einem Zahn oder für wie viele verschiedene Werkstücke sie berechnet werden kann, existiert nicht! Beim 2,3-fachen Faktor beträgt das Honorar 16,82 EUR.
In diesem Artikel geht es um die Kontroverse der Bundeszahnärztekammer (BZÄK), des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) und der Kostenerstatter (z. B. PKV) über die Mehrfachberechnung der GOZ-Nr. 2197 und um die mögliche Unterstützung der Patienten bei Erstattungsproblemen durch die Zahnarztpraxen.
Am Zahn 15 wurde im Anschluss an eine Wurzelkanalbehandlung ein Glasfaserstift (GOZ-Nr. 2195) adhäsiv befestigt, eine Aufbaufüllung (GOZ-Nr. 2180) gelegt und eine provisorische Krone eingegliedert. Die Aufbaufüllung und die provisorische Krone wurden ebenfalls adhäsiv befestigt.

GOZ-Nr. 2197: Je Kanal, je Kavität, je Zahn, je Sitzung, je Werkstück?
Die GOZ-Nr. 2197 kann in diesem Fall dreimal an demselben Zahn berechnet werden, da es sich um drei verschiedene, selbstständige Leistungen handelt → einen plastischen Aufbau und zwei Werkstücke (Stift und Provisorium). Jeder weiß, dass ein Kommentar nur einen Meinungsbeitrag zu einem Thema darstellt und keinen rechtsverbindlichen Charakter besitzt! Ein Kommentar wird meistens verwendet, um die Leser von dem eigenen Standpunkt zu überzeugen ...
Der Verband der Privaten Krankenversicherung vertritt in seinem Kommentar die Auffassung, dass die GOZ-Nr. 2197 immer nur einmal je Sitzung und Zahn berechnet werden kann. Ein größerer Aufwand kann demnach nur über einen höheren Steigerungsfaktor und nicht durch eine Mehrfachberechnung der GOZ-Nr. 2197 je Zahn berücksichtigt werden. Und weil sich private Krankenversicherungen (PKV) fast ausschließlich an dieser Kommentierung orientieren, kommt es gegenüber ihren Versicherten zu regelmäßigen Erstattungsproblemen. Weiterhin zitiert die PKV aus der Begründung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zur GOZ-Novellierung:
Aus diesen Worten wird abgeleitet, dass eine Mehrfachberechnung der GOZ-Nr. 2197 in gar keinem Fall zulässig ist.
Der in der Begründung verwendete Begriff „Dabei“ bezieht sich jedoch eindeutig auf die GOZ-Nummern 2180 und 2195. Das bedeutet, dass zum Beispiel bei zwei adhäsiv befestigten Glasfaserstiften (an einem Zahn) die GOZ-Nr. 2197 nur einmal (aber mit einem höheren Faktor) berechnet werden kann. Gleiches gilt zum Beispiel auch für zwei adhäsiv befestigte Aufbaufüllungen (an einem Zahn).
Eine Ausweitung dieser Regelung auf sämtliche an einem Zahn adhäsiv zu befestigenden Bestandteile (z. B. Krone) lässt sich daraus weder sprachlich noch gebührenrechtlich ableiten.
Wie kann man dagegen argumentieren?
Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) als Berufsvertretung aller Zahnärzte in Deutschland hat ihren Standpunkt zur richtigen Berechnung von GOZ-Leistungen ebenfalls veröffentlicht und die mehrfache Berechnung der GOZ-Nr. 2197 in bestimmten Fällen bestätigt:
Auf der Grundlage dieses BZÄK-Kommentars kann – genau wie im oben aufgeführten klinischen Beispiel – die GOZ-Nr. 2197 an demselben Zahn und in derselben Sitzung mehrfach (in diesem Fall sogar dreimal) berechnet werden.
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