Abrechnung 31.08.2026
„Verlaufskontrollen“ nach GOÄ-Nr. Ä5: Wissenswertes zu Dokumentation und Berechnung
share
Kontrolluntersuchungen im Sinne der GOÄ-Nr. Ä5 dürfen nicht mit verschiedenen anderen Leistungen, bei denen in der Leistungsbeschreibung ebenfalls das Wort „Kontrolle“ auftaucht, verwechselt werden! Deshalb ist insbesondere bei der Erfassung von diesen Leistungen auf eine sehr präzise Dokumentation zu achten.
Ausschluss der GOÄ-Nr. Ä5 neben anderen GOÄ- und GOZ-Leistungen?
Die Einschränkung aus den allgemeinen Bestimmungen, wonach die GOÄ-Nr. Ä5 nur einmal je Behandlungsfall neben weiteren Leistungen aus Teil C bis O der GOÄ berechnungsfähig ist, bezieht sich nur auf GOÄ-Leistungen. Eine solche Einschränkung ist neben GOZ-Leistungen nicht vorgesehen. Aus diesem Grund kann die GOÄ-Nr. Ä5 in einem Behandlungsfall neben GOZ-Leistungen auch mehrfach berechnet werden, sofern keine weiteren GOÄ-Leistungen in derselben Sitzung angefallen sind.
Abgrenzung zum Leistungsinhalt anderer Gebührenpositionen
Bei der Berechnung von Leistungen muss grundsätzlich auch der § 4 Abs. 2 GOZ beachtet werden. Dieser besagt, dass Leistungen dann nicht gesondert berechnet werden dürfen, wenn sie Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung sind. Ebenso muss der nachfolgenden Satz beachtet werden: „Eine
Leistung ist methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.“ Diese recht komplizierten Aussagen sind auch unter dem Begriff „Zielleistungsprinzip“ bekannt.
Das bedeutet: Neben Leistungen, die bereits eine Kontrolle beinhalten, kann die GOÄ-Nr. Ä5 nicht zusätzlich für die Kontrolle desselben Sachverhaltes berechnet werden.
Leistungen, die bereits eine Kontrolle beinhalten, sind z. B.:
- 3290 Kontrolle nach chirurgischem Eingriff
- 4060 Kontrolle und Nachreinigung nach Belagsentfernung
- 4150 Kontrolle/Nachbehandlung nach parodontalchirurgischem Eingriff
- 7040 Kontrolle eines Aufbissbehelfs
- 7050 Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche, subtraktive Maßnahmen
- 7060 Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche, additive Maßnahmen
Wird jedoch beispielsweise eine Wundkontrolle nach der GOZ-Nr. 3290 durchgeführt und ist zur Abklärung von weiteren/anderen Symptomen oder kontrollbedürftigen Befunden eine über die übliche postoperative Kontrolle hinausgehende Untersuchung notwendig, kann die GOÄ-Nr. Ä5 zusätzlich berechnet werden. Das nachfolgende Beispiel verdeutlicht eine derartige Konstellation.
Präzise Dokumentation ist entscheidend
Aufgrund häufiger Rückfragen und Beanstandungen durch private Kostenerstatter sollte man bei derartigen Konstellationen auf eine ganz besonders sorgfältige Dokumentation achten. Neben der untersuchten Region muss auch der Anlass der Untersuchung, ein kurzer klinischer Befund bzw. ein Ergebnis und eine medizinische Bewertung des Verlaufs dokumentiert werden. Insbesondere bei der Berechnung der GOÄ-Nr. Ä5 neben anderen Kontrollleistungen ist dies unerlässlich – hier kann ein Hinweis auf der Rechnung wirklich hilfreich sein, um Erstattungsproblemen vorzubeugen.
Nur eine vollständige Dokumentation ermöglicht – nicht nur bei Beanstandungen – die Darstellung von medizinischer Notwendigkeit und Eigenständigkeit der Leistung. Sie stellt sicher, dass bei späteren Kontrollen/Untersuchungen der bisherige Verlauf im Rückblick medizinisch bewertet werden kann.
Dieser Artikel war hilfreich für Sie?
Noch mehr brandaktuelles DAISY-Wissen erhalten Sie in dem DAISY-Streamingvideo „Das Frühjahrs-Seminar 2026: Ihr Abrechnungs-Update – unverzichtbar für jede Praxis!“
Weitere Infos und Termine auf daisy.de. Die DAISY Akademie + Verlag GmbH ist auch bei Instagram, Facebook und YouTube aktiv.