Businessnews 03.02.2016
Kündigung wegen Spesen: Arbeitgeber muss Betrug nachweisen
Wollen Arbeitgeber einem Mitarbeiter wegen Spesenbetrug kündigen, müssen sie das Fehlverhalten beweisen können. Können sie ihre Vermutung nicht belegen, rechtfertigt das eine
fristlose Kündigung nicht. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein
hin. Er bezieht sich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgericht
Köln (Az: 3 Sa 239/10).
In dem verhandelten Fall hatte der Vertriebsleiter einer Firma, die
türkische Teppiche vertreibt, die Kündigung erhalten. Der Mann
verdiente monatlich rund 12.800 Euro brutto. Der Arbeitgeber warf ihm
vor, die Firmenkreditkarte für den Kauf privater Herrenbekleidung
genutzt zu haben. Auch seien Ausgaben, die für einen Kunden getätigt
worden seien, nicht korrekt abgerechnet worden. Gleichzeitig stand
fest, dass der Mitarbeiter seine Spesen immer pauschal abgerechnet
hatte, ohne einzelne Belegnachweise zu führen und die konkreten
Ausgaben zu benennen.
Seine Klage war erfolgreich. Es liege kein wichtiger Grund für eine
fristlose Kündigung vor. Der Arbeitnehmer konnte glaubhaft machen, er
habe mit der Firmenkreditkarte einen Einkaufsgutschein für einen
Geschäftskunden erworben. Daneben habe er Kundenrechnungen zu Lasten
des Arbeitgebers übernommen, denen konkrete Leistungen des Kunden
gegenüberstanden. Diese Rechtfertigung des Mitarbeiters habe der
Arbeitgeber nicht widerlegen können. Daneben müsse sich die Firma die
bisherige Praxis der Spesenabrechnung vorhalten lassen. Die fristlose
Kündigung sei damit unwirksam.
Quelle: dpa