Recht 29.04.2016

Kündigung droht nicht erst nach drei Abmahnungen

Kündigung droht nicht erst nach drei Abmahnungen

Foto: © styleuneed – fotolia.com

Viele Arbeitnehmer sind der Meinung, dass für eine Kündigung drei Abmahnungen nötig sind. Das ist jedoch nicht der Fall, sagt Prof. Jobst-Hubertus Bauer, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Stuttgart.

Unter Umständen können Arbeitgeber nur eine Abmahnung aussprechen – und bei einem zweiten Vorfall wegen der gleichen Sache dem Mitarbeiter schon fristlos kündigen. Das ist etwa möglich, wenn jemand ein leichtes Vermögensdelikt begangen und bei der Arbeit etwas eingesteckt hat.

Quelle: dpa,tmn

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