Personalmanagement 30.01.2017

Delegationsrahmen: Was dürfen Zahnmedizinische Fachangestellte?



Delegationsrahmen: Was dürfen Zahnmedizinische Fachangestellte?

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Die Delegationsmöglichkeiten für Zahnärzte an Fachpersonal sind umfassend – Was ist dabei zu beachten?

Viele Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) möchten selbstständig und eigenverantwortlich arbeiten. Dies zeigen die Ausbildungszahlen zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin (ZMP) oder Dentalhygienikerin (DH). Diese Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen, macht einen ganz wesentlichen Teil der beruflichen Zielsetzung der ZFA aus. Erfolgreiche Zahnarztpraxen nutzen den Delegationsrahmen vollständig.

Die Tätigkeit eines Zahnarztes ist aus wirtschaftlicher Sicht 
der größere Kostenfaktor in 
der Zahnarztpraxis. Dies ergibt sich aus dem Stundenhonorar. Delegierbare Tätigkeiten sollten somit gleichmäßig an befähigte Mitarbeiterinnen verteilt werden, um die Zeit 
für kostenintensivere Tätigkeiten an den Zahnarzt zu verweisen.

Wie und wann 
darf delegiert werden?

Der Zahnarzt darf gemäß Zahnheilkundegesetz ausgewiesene Tätigkeiten an nichtärztliche Mitarbeiterinnen delegieren. Hier müssen jedoch Bedingungen und Voraussetzungen erfüllt werden:

  1. Die Mitarbeiterinnen müssen ausreichend qualifiziert sein.
  2. Der Zahnarzt muss sich vergewissern, dass die Mitarbeiterinnen über eine nachgewiesene subjektive und objektive Qualifikation verfügen.
  3. Der Zahnarzt kann Mitarbeiterinnen entsprechend den delegierbaren Tätigkeiten eine Qualifikation ermöglichen oder diese selbst anlernen.
  4. Der Zahnarzt muss die Qualifikationen und die Qualität regelmäßig prüfen und kontrollieren.
  5. Der Zahnarzt muss sicherstellen, dass die Praxismitarbeiterinnen am Patienten nur unter seiner Aufsicht und Anleitung tätig werden.
  6. Der Zahnarzt erbringt eine persönliche Endkontrolle der ausgeführten delegierten Leistung.
  7. Es erfolgt nur dann eine Tätigkeit am Patient, wenn sichergestellt ist, dass keine Gefährdung vorliegt. Dies betrifft sowohl die Qualifikation der Mitarbeiterinnen als auch die Diagnostik vor Behandlungsbeginn. Unter Umständen muss eine Eingrenzung der Delegation erfolgen. 

Mitarbeiterinnen können unter Beachtung der oben genannten Voraussetzungen selbstständig am Patienten tätig werden, dennoch darf dies kein Selbstläufer werden. Ohne direkte Anweisung, Kontrolle, Anwesenheit des Zahnarztes und Endkontrolle darf diese Tätigkeit nicht ausgeführt werden. Mitarbeiterinnen schätzen eine Freiheit in ihrem Tätigkeitsfeld und erledigen in der Regel übertragene Aufgaben gewissenhaft und motiviert. Die Verantwortung trägt jedoch grundsätzlich der Zahnarzt und er haftet auch dafür. Unterlaufen Mitarbeiterinnen Fehler, so haften diese nicht bei delegierten Tätigkeiten, sondern der Zahnarzt so, als ob ein eigenes Verschulden vorliegt (§ 278 BGB). Somit muss der Zahnarzt jederzeit für Rückfragen, Korrekturen oder bei Komplikationen in der Praxis zur Verfügung stehen. Ein Fehlen oder gar längere Abwesenheit des Zahnarztes sollte somit unterlassen werden, wenn Mitarbeiterinnen delegierbare Tätigkeiten ausführen. Patienten sollten im Vorfeld über die Delegation aufgeklärt werden und einverstanden sein. Für den Behandler und die Mitarbeiterinnen ergeben sich die Erstellung von wichtigen Unterlagen:

  • Eine eindeutige und genau beschriebene Stellenbeschreibung der Mitarbeiterinnen.
  • Grundlagen, ab wann es zur Delegation kommt.
  • Eine eindeutig formulierte Delegationsanweisung mit Angaben zum Ausschluss oder Einschränkung der Ausführung.
  • Maßgaben zur Sicherheit 
von Patient und Mitarbeiterinnen.
  • Eindeutig formulierte Anweisungen für die Ausführung der Tätigkeit.
  • Maßgaben im Falle von Komplikationen. 

Eine eigenverantwortliche Tätigkeit kann unter Aufsicht und Freigabe des Behandlers erfolgen. Diese Maßgabe ermöglicht eine wirtschaftliche Praxisführung und das Erschaffen von Freiräumen für den Behandler.


Achtung Schweigepflicht

Die Schweigepflicht ist ein sensibler Punkt in der Zahnarztpraxis. Dieses Thema geht jeden Mitarbeiter in der Praxis an. Im täglichen Praxisalltag kann es zu spontanen Situationen kommen, die von der Schweigepflicht betroffen sind. Für diese Fälle ist es wichtig, eindeutige Handlungsregeln aufzustellen. Im Alltag kann es leicht passieren, dass die Schweigepflicht missachtet wird. Daher 
ist eine regelmäßige Absprache und Erörterung in Teamsitzungen notwendig, um einen sorglosen Umgang zu verhindern.

Erstveröffentlichung PN Parodontologie Nachrichten, Ausgabe 6/2016.

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