Personalmanagement 02.10.2023

Qualifikation „Ungelernter“ in der Zahnarztpraxis

Qualifikation „Ungelernter“ in der Zahnarztpraxis

Foto: wavebreak3 – stock.adobe.com

Das Finden von guten Bewerbern für die ZFA-Ausbildung und ausgelerntem Fachpersonal gestaltet sich immer schwieriger. Deswegen sind die Zahnärzte verstärkt auf der Suche nach „Ungelernten“, die sich über die Fortbildung für die Arbeit in der Praxis qualifizieren sollen. Was ist dabei zu beachten:

Rechtsgrundlage

Nach § 20 Abs. 2 der Berufsordnung (BO) der Zahnärztekammer Bremen darf der Zahnarzt Praxismitarbeiter nur für Aufgaben einsetzen, für die sie ausreichend qualifiziert sind. Bei der Delegation von Tätigkeiten ist der Rahmen des § 1 Abs. 5 und 6 des Zahnheilkundegesetzes zu beachten. Der Zahnarzt ist dafür verantwortlich, dass die Praxismitarbeiter am Patienten nur unter seiner Aufsicht und Anleitung tätig werden (§ 20 Abs. 3 BO).

Welche Aufgaben dürfen ungelernte Mitarbeiter in Zahnarztpraxen übernehmen?

Praxisverwaltung/administrativer Bereich:

  • Empfang von Patienten
  • Terminvergabe
  • Telefondienst
  • Eingabe von Patientendaten in die Software
  • Abrechnung
  • Qualitätsmanagement umsetzen

Behandlungsassistenz:

  • Vor- und Nachbereiten des Behandlungszimmers
  • Assistenztätigkeiten während der Behandlung durch den Zahnarzt

Praxislabor:

  • Kleinere Laborarbeiten (zum Beispiel Modelle ausgießen, Bissschablonen anfertigen, etc.)

Aufbereiten von Medizinprodukten:

  • Das Aufbereiten und Freigeben von Medizinprodukten bleibt den ZFAs mit entsprechender Ausbildung/Fortbildung vorbehalten.
  • Mitarbeiter ohne zahn-/medizinische Berufsausbildung haben die Möglichkeit, den Lehrgang zur "Technischen Sterilisationsassistentin" zum "Technischen Sterilisationsassistenten" Fachkunde I (DGSV®) zu absolvieren, um Medizinprodukte aufzubereiten und freizugeben.

Was dürfen Mitarbeiter ohne ZFA-Ausbildung nicht durchführen (Beispiele):

  • Zahnstein entfernen
  • IP’s/PZR durchführen
  • Aufbereiten und Freigeben von Medizinprodukten/Sterilgut
  • Röntgenbilder anfertigen

Quelle: Zahnärztekammer Bremen

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