Praxiseinrichtung 02.05.2014
Moderne Technik: Investitionen, die sich auszahlen
Die eigenen Praxisumsätze nachhaltig zu steigern – das wünschen sich wohl die meisten Zahnärzte. Eine Möglichkeit, um diesen Wunsch Wirklichkeit werden zu lassen, ist es, sich moderne zahnmedizinische Geräte, wie etwa einen Laser oder ein Dentalmikroskop, anzuschaffen und damit mehr Privatleistungen abzurechnen. Die Frage, die sich stellt, ist natürlich: Amortisieren sich diese Investitionen? Die Antwort lautet: Ja, diese rechnen sich. Hintergrund ist, dass der Bedarf und das Interesse von Patienten, die Möglichkeiten der modernen Zahnmedizin in Anspruch zu nehmen, seit Jahren zunimmt – selbst wenn ihre Krankenkasse die Mehrkosten für diese Behandlungen nicht übernimmt. In ein makelloses Lächeln investieren die meisten Menschen gern.
Hinzu kommt, dass aufgrund des Internets viele Patienten bereits die neuen Behandlungsmöglichkeiten kennen. Beispielsweise hat sich inzwischen herumgesprochen, dass eine Lasertherapie optimal geeignet ist, um zahnmedizinische Arbeiten besonders gründlich und effektiv durchzuführen, sei es bei einer Behandlung eines Wurzelkanals oder bei der Therapie einer Parodontitis.
Gleiches gilt für ein Dentalmikroskop. Hier belegen Studien, dass sich mithilfe eines Dentalmikroskops, etwa im Rahmen einer endodontischen Therapie, bessere Ergebnisse erzielen lassen, da Wurzelkanäle und Isthmen leichter gefunden werden. Die CAD/CAM-Technik hingegen ermöglicht bekanntlich, computergefräste Keramikinlays/-teilkronen oder -kronen meist in nur einer Sitzung in höchster Präzision herzustellen und somit eine hochwertige Zahnversorgung zu gewährleisten. Der Nutzen der Hightech-Zahnmedizin ist daher evident.
Abrechnungsfeinheiten beachten
Damit sich die Investitionen in moderne Behandlungsgeräte amortisieren und den wirtschaftlichen Erfolg einer Praxis positiv beeinflussen, sollte der Zahnarzt die verschiedenen Abrechnungsmöglichkeiten kennen und anwenden. Die GOZ 2012 ermöglicht es zum Beispiel – ähnlich wie die GOÄ –, Zuschläge zu berechnen, um die Nutzung von Laser (GOZ 0120) und Dentalmikroskop (GOZ 0110) zu vergüten.
Dadurch soll der erhöhte Aufwand für bestimmte Leistungen ausgeglichen werden. Es handelt sich somit nicht um per se abrechenbare Leistungen. Die Zuschläge können nur dann angesetzt werden, wenn eine Leistung erbracht wird, die auch in der GOZ enthalten ist (vgl. ABRECHNUNG/TIPP „Investitionen in Privatleistungen mit Armotisation“ auf Seite 35).
Der
Behandler sollte daher die GOZ genau kennen und wissen, welche
Leistungen darüber erstatten werden und welche eine sogenannte
Verlangensleistung gemäß §2 Abs. 3 GOZ darstellen. Verlangensleistungen
sind beim Lasern zum Beispiel das Bleaching, Narbenkorrekturen, das
Entfernen von Pigmentflecken auf der Schleimhaut, ästhetische
Korrekturen der Wundränder et cetera. Wird ein Laser hingegen als
Werkzeug eingesetzt, um eine in der Gebührenordnung enthaltene Leistung
zu erbringen, ist die Laseranwendung gemäß §4 Abs. 2 GOZ Bestandteil der
zahnärztlichen Leistung und kann nur über eine entsprechende Anpassung
des Steigerungssatzes (§5 GOZ) oder eine abweichende Vereinbarung (§2
Abs. 1 GOZ) geltend gemacht werden. Grundsätzlich gilt nämlich: Ist eine
Behandlung nicht richtlinienkonform, ist sie privat zu berechnen. Dazu
muss nach Paragraf 4 Absatz 5 BMV-Z oder Paragraf 7 Absatz 7 EKV-Z eine
Vereinbarung mit dem Patienten geschlossen werden. Nachdem der Patient
diese Vereinbarung unterschrieben hat, ist er wie ein Privatversicherter
zu betrachten und es gelten die Regelungen der GOZ. Der Zahnarzt sollte
sich diese Vereinbarung unbedingt schriftlich bestätigen lassen, denn
so kann er jederzeit belegen, dass der Patient frei entschieden hat, die
Leistungen auf privater Basis in Anspruch zu nehmen.
Dokumentationspflicht beachten
Sieht
ein Heil- und Kostenplan vor, dass ein Faktor über dem 3,5-fachen
GOZ-Satz liegt, sollte der Patient im Vorfeld zusätzlich eine
Honorarvereinbarung gemäß §2 Abs. 1. 2. und 3 unterschreiben. Grundlage
der Kalkulation bei der Berechnung der Faktoren sollte, um
wirtschaftlich zu arbeiten, der jeweils angestrebte Stundensatz einer
Praxis sein. Aufgrund des 2013 in Kraft getretenen
Patientenrechtegesetzes sollte der Zahnarzt seinen Patienten im Vorfeld
umfassend über die Behandlung und die damit verbundenen Risiken
aufklären. Die Gesprächsinhalte sind sorgfältig und schriftlich zu
dokumentieren, um möglichen späteren Ärger zu vermeiden.
Fazit
Die Patienten erwarten von ihrem Zahnarzt, dass er nicht nur fachlich top ist, sondern dass er auch über die aktuell besten Behandlungsgeräte verfügt. Für Zahnärzte bieten diese Geräte die Chance, höhere Umsätze und Gewinne zu erwirtschaften. Den Mut zur Erstinvestition sollten Praxisinhaber also aufbringen.