Praxismanagement 17.12.2016

Übergabe der Zahnarztpraxis an Familienmitglieder



Übergabe der Zahnarztpraxis an Familienmitglieder

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Welche gesellschaftsrechtlichen und erbrechtlichen Aspekte sind in diesem Fall zu beachten?

Die Übergabe einer Zahnarztpraxis an Familienmitglieder, also in der Regel an die eigenen Kinder, wirft neben den allgemeinen rechtlichen Themen einige besondere Fragestellungen auf. Während die Rechtsfragen rund um den Kaufpreis und die Haftung hier regelmäßig keine Rolle spielen, stellen sich insbesondere gesellschaftsrechtliche (wenn es sich nicht um eine Einzelpraxis handelt) sowie erbrechtliche Fragen. 

Rechtlicher Rahmen

Zu beachten ist regelmäßig das Erbrecht, auf dessen Grundlage die Stellung derjenigen Kinder zu planen ist, welche nicht in die Zahnarztpraxis nachfolgen. Auf der anderen Seite ist zu überlegen, ob und wie der übergebende Zahnarzt und sein Ehepartner in Zukunft versorgt werden sollen. Außerdem ist der Nachfolger grundsätzlich vor Pflichtteilsansprüchen zu schützen. Sofern keine Einzelpraxis übertragen wird, müssen zudem die gesellschaftsvertraglichen Voraussetzungen vorliegen, damit das eigene Kind überhaupt die Praxisnachfolge antreten darf. Wichtig ist außerdem, den Standort der Praxis über das Gewerbemietrecht abzusichern, sofern die 
Praxisräume nicht im Eigentum des Zahnarztes stehen. Schließlich sind bezüglich der Mitarbeiter arbeitsrechtliche Besonderheiten zu beachten.

Vorbereitung

Die Übergabe der Zahnarztpraxis will, wie jede Unternehmensnachfolge, von langer Hand geplant sein. Langfristige Mietverträge, das Zulassungsrecht sowie die Schaffung der 
notwendigen gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen erfordern regelmäßig einen erheblichen zeitlichen Vorlauf. Wird 
die Praxisübergabe mit der Regelung der erbrechtlichen Situation verknüpft, was sich vielfach anbieten wird, braucht auch dies seine Zeit.

Einzelpraxis – Blick auf Erbrecht und Versorgung

In Bezug auf die Einzelpraxis kann der Praxisinhaber grundsätzlich schalten und walten wie er will. Die notwendigen Vorbereitungshandlungen sind hier noch am geringsten.

Aus rechtlicher Sicht stehen dann erbrechtliche Überlegungen im Vordergrund. Nicht selten stellt der Wert der Praxis einen erheblichen Bestandteil des Gesamtvermögens des Zahnarztes dar. Der abgebende Praxisinhaber muss sich also fragen, wie er für einen etwa erforderlichen Ausgleich gegenüber den anderen Familienangehörigen, wie weiteren Kindern oder seinem Ehegatten, sorgen kann. Dies lässt sich durch entsprechende letztwillige Verfügungen in Form von testamentarischer Aufteilung oder durch Vermächtnisse oder auch durch lebzeitige Schenkungen gestalten. Oft sind dabei schwer vergleichbare Vermögensgegenstände wie Bargeld, Wertpapiere, Immobilien oder eben der Praxiswert zueinander ins Verhältnis zu setzen, was besondere Sorgfalt erfordert.

Auch das Pflichtteilsrecht gilt es zu beachten. Dabei geht es darum, den Praxisnachfolger vor Pflichtteilsansprüchen insbesondere 
seiner Geschwister zu schützen. Dies ist auch dann wichtig, wenn sich alle über die Praxisnachfolge einig sind und miteinander gut können. Zum einen kann sich dies im Laufe der Zeit ändern. Zum anderen könnten Pflichtteilsansprüche von Dritten gepfändet werden. Dann sieht sich der Praxisnachfolger den Ansprüchen fremder Dritter ausgesetzt.

Daher können entsprechende Pflichtteilsverzichte für den Nachfolger existenzielle Bedeutung haben. Wenn im Übrigen eine angemessene Vermögensaufteilung vorgesehen wird, sperren sich die betroffenen Familienmitglieder regelmäßig auch gar nicht gegen einen solchen notariell zu beurkundenden Pflichtteilsverzicht.

Ähnlich gelagert ist die Frage der Sicherstellung der Versorgung derjenigen Familienmitglieder, die nach der Praxisübergabe nicht mehr durch den übergebenden Zahnarzt auf der Grundlage seiner Zahnarzttätigkeit versorgt werden können. Sofern die Praxisübergabe zu Lebzeiten erfolgt, was regelmäßig der Fall sein wird, stellt sich die Versorgungsfrage auch für den abgebenden Zahnarzt selbst. Insoweit lassen sich aus rechtlicher Sicht verschiedene Instrumente denken, über welche eine laufende Versorgung dargestellt werden kann.

So kann der Praxisübernehmer zur Zahlung einer Leibrente oder sogenannten dauernden Last verpflichtet werden. Möglich ist aber auch die Einräumung eines Nießbrauchs.

In allen Fällen ist darauf zu achten, dass eine angemessene Verteilung zwischen dem Praxisnachfolger und den Versorgungsempfängern vorgesehen wird. Für die Letzteren ist wichtig, dass der zukünftige Lebensstandard gesichert bleibt. Für den Praxisnachfolger ist dagegen entscheidend, dass er ausreichende Einkünfte aus dem Betrieb der Zahnarztpraxis erzielen kann und motiviert bleibt, die Zahnarztpraxis auch in Zukunft bestmöglich zu führen. Dies ist oft nur dann möglich, wenn der abgebende Zahnarzt in seiner aktiven Zeit ausreichend Altersvorsorge betrieben hat.

Berufsausübungsgemeinschaft, Praxisgemeinschaft – 
Gesellschaftsrecht

Wenn der abgebende Zahnarzt keine Einzelpraxis betreibt, sondern in einer Praxisgemeinschaft oder einer Berufsausübungsgemeinschaft tätig ist, kommen gesellschaftsrechtliche Fragestellungen hinzu. Hier geht es insbesondere darum, dafür zu sorgen, dass der Nachfolger in die Gesellschaft, regelmäßig eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, eintreten kann. Hierfür muss 
der Gesellschaftsvertrag entsprechende Regelungen enthalten. So ist bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine sog. Fortsetzungsklausel notwendig, die bestimmt, dass beim Ausscheiden eines Gesellschafters die Gesellschaft nicht liquidiert wird. Ferner muss sichergestellt werden, dass der abgabewillige Zahnarzt die Bestimmung seines Familienangehörigen als Nachfolger auch rechtlich durchsetzen kann. Der Gesellschaftsvertrag muss insoweit eine Regelung enthalten, wonach der Familienangehörige in die Gesellschaft eintreten kann und nicht etwa bloß eine Abfindung an ihn zu zahlen ist.

In der Praxis wird daher oft vereinbart, dass eine Zustimmung der Mitgesellschafter nicht notwendig ist, wenn es sich um einen Abkömmling des abgebenden Gesellschafters handelt. Im Falle einer Zahnarztpraxis muss dieser selbstverständlich die notwendige Qualifikation als kassenzahnärztlich zugelassener Zahnarzt mitbringen. Ohne eine solche Nachfolgeklausel ist der abgabewillige Zahnarzt auf das Wohlwollen seiner Zahnarztpartner angewiesen, was er vermeiden sollte.

Oft wird auch geregelt, dass der nachfolgende Familienangehörige nicht nur formal die notwendige Qualifikation aufweisen muss, sondern dass die Gesellschafter dann der Nachfolge widersprechen können, wenn er sonst ungeeignet erscheint. Dies sollte auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben, kann aber als „Notbremse“ sinnvoll sein. In bestimmten Fällen könnten die Praxispartner 
der Nachfolge dann widersprechen und es wäre nur eine Abfindung zu zahlen. Eine solche Einschränkung der Nachfolgemöglichkeit kann Sinn machen, da 
die zusammenarbeitenden Zahnärzte nicht nur in der Berufsausübungsgemeinschaft, sondern auch in der Praxisgemeinschaft wirtschaftlich und persönlich eng miteinander verbunden sind und eine gewisse Kontrolle darüber behalten sollten, mit wem sie zusammenarbeiten. 

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