Recht 12.09.2013

Ausgleichsanspruch bei Dienstreisen steht Arbeitnehmer zu

Ausgleichsanspruch bei Dienstreisen steht Arbeitnehmer zu

Foto: © Juriah Mosin - Shutterstock.com

Kommt es auf einer Dienstreise zu einer massiven Flugverspätung, stehen die Ausgleichsansprüche nach EU-Fluggastrechteverordnung zunächst einmal dem Arbeitnehmer zu.

Der Arbeitgeber kann sich die Ansprüche jedoch abtreten lassen. Dies muss in der Reiserichtlinie, durch Klauseln im Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung geregelt sein.

Eine Sprecherin des Geschäftsreiseverbandes VDR rät deshalb, diese Frage möglichst schon vor einer Reise mit dem Arbeitgeber oder spätestens dann zu klären, wenn es zu einer massiven Verspätung gekommen ist.

Quelle: dpa

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