Recht 07.11.2023
Die Ein-Mann-MVZ-GmbH vor dem Aus? Nein!
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Aufgrund eines Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) herrscht in vielen Kreisen Unsicherheit, ob die Gründung einer MVZ-GmbH, insbesondere einer Ein-Mann-MVZ-GmbH, noch möglich ist. Die Antwort lautet: Ja. Der folgende Tipp klärt anhand eines Beratungsfalls auf.
Beratungsfall
Der niedergelassene Zahnarzt Dr. California hat derzeit drei angestellte zahnärztliche Kollegen. Dr. C. hat sich zum Ziel gesetzt, seinen persönlichen Honorarumsatz zu reduzieren und in glei-cher Weise den Umsatz der angestellten Kollegen zu erhöhen. Dr. C. fragt sich, wie dies umsetzbar ist. Er hat insbesondere Bedenken bezüglich seines vom ihm persönlich zu erfüllenden Versorgungsauftrags. Außerdem möchte er mehr zahnärztliche Kollegen anstellen; seines Wissens sind die Anstellungen derzeit auf drei begrenzt. Er fragt sich nun, ob die Gründung einer MVZ-GmbH der richtige Weg für ihn wäre.
Gestaltung
Die Anstellungsgrenzen sind im Fall von Dr. C. fast ausgeschöpft, da er (mit Ausnahme) maximal vier zahnärztliche Kollegen in Vollzeit beschäftigen darf. Zudem wird die Alleininhaberpraxis dem Ziel von Dr. C., seinen Behandlungsumsatz zu reduzieren, nicht gerecht. Denn es drohen neben zulassungsrechtlichen Konsequenzen auch steuerliche, namentlich gewerbesteuerrechtliche Risiken. In einem MVZ existieren keine Anstellungsgrenzen, sodass Dr. C. flexibler wäre. Auch drohen keine gewerbesteuerlichen Risiken, da die GmbH selbst gewerbesteuerpflichtig ist. Zudem eröffnet die MVZ-GmbH Dr. C. die Möglichkeit, seine Honorarumsätze zu reduzieren und auf die angestellten Kolleginnen und Kollegen umzuverteilen. Nun hat allerdings das BSG entschieden, dass geschäftsführende Gesellschafter in ihrem eigenen MVZ dort nur als sog. Vertrags(zahn)ärzte tätig sein dürfen. Dr. C. muss also seine eigene Kassenzulassung behalten. Aus rechtlicher Sicht ist dies ohne Weiteres umsetzbar.
Steuerliche Komponente
Aus steuerlicher Sicht gibt es allerdings Probleme, die sich vor allem bei Umwandlungen bestehender Praxen (Einzelpraxis oder BAG) in eine MVZ-GmbH stellen. Konkret geht es darum, ob die Zulassung eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage bzw. ein Wirtschaftsgut darstellt, die einer steuerneutralen Umwandlung im Wege steht. Dr. C. ärgert sich nun, weil dieses Problem nicht bestehen würde, wenn er gleich zu Beginn der Praxisgründung eine MVZ-GmbH errichtet hätte. Schließlich ist die Gründung erst kurze Zeit her. Bei einer rechtlich und steuerlich ineinandergreifenden Gestaltung gibt es allerdings eine Lösung, auch für Dr. C. Hierzu ist insbesondere die Einholung einer verbindlichen Auskunft beim zuständigen Finanzamt erforderlich.
Fazit
Dr. C. hat jedenfalls für sich die Entscheidung getroffen, seine eigenen Honorarumsätze zu reduzieren, um weniger zu arbeiten. Gleichzeitig verfolgt er das Ziel einer Umsatz- und Gewinnsteigerung, die sich in einer MVZ-GmbH realisieren lässt.
Da sich die steuerlichen Risiken nur bei einer Umwandlung einer bestehenden Praxis in eine MVZ-GmbH stellen, sollten sich auch Gründer hierüber informieren.
Dieser Beitrag ist in der ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis erschienen.