Recht 21.06.2023
Urlaubssperre in einer Kinderzahnarztpraxis in den Sommerferien?
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Eine Kinderzahnarztpraxis entfacht viele Besonderheiten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte zuletzt im April 2022 beispielsweise entschieden, dass die Bezeichnung einer Praxis als „Kinderzahnarztpraxis“ zulässig ist, wenn die Praxis neben dem regulären zahnärztlichen Leistungsangebot über eine kindgerechte Praxisausstattung verfüge und für die Belange von Kindern aufgeschlossene Zahnärzte mit sich bringe. So weit so gut. Doch auch in anderen Bereichen – wie dem Arbeitsrecht – existieren einige Besonderheiten.
Der Beispielfall
Die Kinderzahnarztpraxis Pipi Langstrumpf hat einen besonderen Patientenandrang in der Schulferienzeit. Dies liegt vor allem daran, dass sich ihre Praxis verkehrsgünstig in Flughafennähe befindet. Die Praxisinhaberin Frau Dr. Holle fragt sich nun, wie sie in dieser Zeit eine hinreichende zahnärztliche Versorgung sicherstellen kann, denn auch ihr Personal möchte in der Ferienzeit regelmäßig Urlaub nehmen. Frau Dr. Holle hat im Internet gelesen, dass es die Möglichkeit einer Urlaubssperre gebe, und fragt sich nun, wie sie dies konkret umsetzen kann.
Die Handlungsempfehlung
Als Faustregel gilt: Eine Urlaubssperre ist nur bei dringenden betrieblichen Erfordernissen erlaubt. Doch was sind dringende betriebliche Erfordernisse? Folgende Gründe kommen hierbei in Betracht:
- Höherer Personalbedarf als üblich
- Erhöhtes Patientenaufkommen
- Hoher Krankenstand der Mitarbeiter
- Gleichzeitige Urlaubsanträge der Mitarbeiter
Für Frau Dr. Holle sind vor allem der ersten beiden Punkte relevant, denn in der Schulferienzeit hat sie auf Grund ihrer spezialisierten Ausrichtung auf den Bereich der Kinderzahnheilkunde ein erhöhtes Personal- und Patientenaufkommen. Gleichzeitig muss sie allerdings das Bundesurlaubsgesetz berücksichtigen, insbesondere § 7 Abs. 1, wonach die individuellen Wünsche der Beschäftigten bei der Urlaubsfindung zu berücksichtigen sind.
Frau Dr. Holle muss nun eine Sozialauswahl treffen. Während bei Beschäftigten mit schulpflichtigen Kindern eine Urlaubssperre während der Ferienzeit als unangemessen erscheint, ist dies bei Beschäftigten ohne schulpflichtige Kinder grundsätzlich möglich. Weiterhin muss Frau Dr. Holle zum Beispiel auf gesundheitliche Gründe Rücksicht (Stichwort: Pollenallergie) nehmen und auch das Alter der Beschäftigten berücksichtigen. Frau Dr. Holle hat sich schließlich in Abstimmung mit ihrem Rechtsberater für ein rollierendes System entschieden, das alle Belange berücksichtigt.
Dieser Beitrag ist in der ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis 06/2023 erschienen.