Recht 04.04.2014
Falsche Bezeichnung macht Ausbildungs- nicht zum Arbeitsvertrag
Ob ein Ausbildungs- oder ein Arbeitsvertrag vorliegt, hängt davon ab, was die Parteien wollen. Gehen beide von einem Ausbildungsvertrag aus, ist es unerheblich, wenn die Vereinbarung irrtümlich die Bezeichnung Arbeitsvertrag trägt. Das berichtet die Zeitschrift „Personalmagazin“ (Ausgabe 04/2014). Sie bezieht sich dabei auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Solingen (Az.: 3 Ca 862/13).
In dem verhandelten Fall hatte ein Arbeitgeber seinem Auszubildenden fristlos gekündigt. Der Grund war, dass der Lehrling mehrmals unentschuldigt in der Berufsschule gefehlt hatte. Gegen den Rauswurf klagte er. Der Jugendliche argumentierte, er sei gar kein Auszubildender – die von beiden unterschriebene Abmachung sei mit dem Titel Arbeitsvertrag überschrieben. Es habe deshalb auch nicht zu seinen Pflichten gehört, zur Berufsschule zu gehen.
Das sah das Arbeitsgericht anders. Entscheidend sei, was die Parteien tatsächlich wollen. Hier seien bis zur Kündigung beide davon ausgegangen, dass ein Ausbildungsverhältnis vorliegt. Die andere Bezeichnung über dem Vertrag sei deshalb unerheblich. Die Kündigung sei dennoch unzulässig. Nach der Probezeit könne einem Auszubildenden nur aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Hier sei der Rauswurf unverhältnismäßig – er hätte vorher abgemahnt werden müssen.
Quelle: dpa