Recht 02.02.2023
Gerade jetzt: Rechtssichere KFO-Ratenzahlung
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Krieg in Europa, Inflation, Energie- und Klimakrise – die Konsequenzen sind längst auch in den kieferorthopädischen Praxen spürbar. Mit Ratenzahlungspaketen für Patienten können Praxisinhaber entgegensteuern. Ein Beitrag von Tassilo Richter, Abrechnungs- und Factoringexperte.
In den vergangenen Wochen und Monaten konnten wir mit vielen Ihrer Kollegen sprechen, wie sie als Kieferorthopäden die Lage hierzulande einschätzen. Ist etwas zu „bemerken“? Ja, viele Ihrer Kollegen verzeichnen bereits erste Rückgänge, bemerken mehr Zögern, wenn es darum geht, Privatleistungen abzuschließen. Ein vermeintlich hoher Invest, ist zu hören, wird nun doch häufig einmal mehr überlegt. Gerade jetzt ist es wichtig, die Liquidität der Praxis zu sichern – denn auch die (Energie-)Kosten der Praxis steigen, Inflationsausgleichszahlungen sollen und wollen vorgenommen werden. Kurz: Zeit, über Geld zu sprechen.
Factoring: Jeder Euro sofort auf dem Konto
Factoring ist ein Werkzeug der Betriebswirtschaft, dessen sich Unternehmen schon seit langer Zeit bedienen. Verkürzt funktioniert Factoring folgendermaßen: Forderungen (also Patientenrechnungen) werden an das Factoringunternehmen „verkauft“ – der Factorpartner kümmert sich um Rechnungsstellung, Inkasso, gegebenenfalls auch um die Zahlungsnachverfolgung. Sie als Praxisinhaber muss das nicht mehr beschäftigen, Sie haben zu diesem Zeitpunkt längst Ihr Honorar auf dem Praxiskonto. Das sorgt für Liquidität und reduziert den administrativen Aufwand in Ihrer Praxis enorm.
Factoring kann also helfen, den Finanzfluss in der Praxis sicherzustellen. Doch setzt dieses Tool natürlich erst an, wenn Sie die Behandlung bereits abgeschlossen haben. Das kann dauern. Wäre es nicht sinnvoll, den Honorarfluss bereits prospektiv steuern zu können? Was für Unternehmen der freien Wirtschaft, für Dienstleistungsunternehmen, tägliche Praxis ist, gestaltet sich in der zahnärztlichen Praxis schwierig: Die Rede ist von Ratenzahlung. Aber – muss es wirklich schwierig sein? Lassen Sie uns genauer hinsehen.
Die Individualvereinbarung
Das (vermeintlich) einfachste für Patient und Praxis wäre ja, die gemäß Behandlungsplanung und entsprechendem Kostenvoranschlag zu erwartende Gesamtsumme linear auf x Monate zu verteilen, sodass die Patienten gleichbleibende Raten „abstottern“. Das Problem dabei: Gemäß § 10 GOZ wird die „Vergütung fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung nach der Anlage 2 erteilt worden ist.“ Eine einseitige Festsetzung von Vorauszahlungen ist daher nicht möglich. Ohne eine rechtskonforme Vereinbarung mit dem Patienten muss dieser also für jede (erbrachte) (Teil-)Leistung eine Rechnung erhalten. Die Praxis und der Patient müssen dann im Nachgang eine Stundung (Teilzahlung) für jede einzelne Rechnung ausmachen. Kompliziert.
Übrigens: Je nach der Ausgestaltung solcher Vereinbarungen wird man sicherheitshalber auch einen Blick in das „Kreditwesengesetz“ (KWG) werfen müssen. Darüber hinaus befand das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil (AZ.: I–4 U 145/16), dass vorgefertigte Vereinbarungen, also AGB, zur Voraus-/Ratenzahlung unzulässig seien. Was also nun?
RA Stephan Gierthmühlen, BDKGeschäftsführer, führt hierzu aus: „Das Urteil des OLG Hamm bezog sich allein und ausschließlich auf die Vereinbarung von Ratenzahlungen und Vorschüssen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Vereinbarung von Vorschüssen im Rahmen von Individualvereinbarungen hat der Senat in der mündlichen Verhandlung ebenso wenig ausgeschlossen wie eine schriftliche Fixierung dieser Individualvereinbarung.“
Dass die rechtlichen Ansprüche an eine solche Individualvereinbarung recht hoch, deren Umsetzung fallstrickreich sein kann, wurde in der Fachpresse ebenso bereits erörtert. Festzuhalten ist sicher: Es entsteht ein enormer (zusätzlicher) Verwaltungsaufwand, Kosten und Nutzen einer solchen Vereinbarung sind deshalb in jedem Fall kritisch zu prüfen.
Ratenzahlung – behandlungsbasiert und (rechts)sicher!
Tatsächlich gibt es nun seit Mitte 2022 seitens der ABZ das Angebot der behandlungsbasierten Ratenzahlung, und zwar für alle privat abzurechnenden Leistungen der kieferorthopädischen Praxis: Eigenanteil bei GKV-Versicherten Patienten, GOZ-, AVL- sowie Alignerleistungen. Das Vorgehen ist dabei denkbar einfach: Die Praxis stellt eine Rechnung an den Patienten, das Factoringunternehmen übernimmt die Forderung, bezahlt die Rechnung an die Praxis aus (innerhalb weniger Stunden) und bietet einen 100%igen Ausfallschutz. Den administrativen Aufwand, die Rechnungen zu einer Ratenzahlung zu bündeln und gegenüber den Patienten einzufordern, übernimmt das Unternehmen. Die Vorteile liegen hierbei klar auf der Hand:
- Schnelle Verfügbarkeit der liquiden Mittel
- Reduzierung des Administrationsaufwandes in der Praxis
- Sicherheit durch Ausfallschutz.
Für die Patienten bietet die Ratenzahlungsmöglichkeit ganz klar die Option, eine (vielleicht aktuell schwer zu stemmende) Investition längerfristig zu verteilen – und das absolut zins- und gebührenfrei. Patient und Praxis erhalten Planungssicherheit – und Handlungsspielraum. Dass Sie Ihrem Patienten hier einen erheblichen Mehrwert bieten können, kann künftig zum USP Ihrer Praxis werden – und Sie gegenüber den Kollegen abheben.
Autor:
Tassilo Richter
ABZ-ZR GmbH
Oppelner Straße 3
82194 Gröbenzell
t.richter@abz-zr.de
www.abz-zr.de
Dieser Beitrag ist in den KN Kieferorthopädie Nachrichten erschienen.