Recht 09.09.2014
Gilt die einheitliche Abrechnung auch für Gemeinschaftspraxen?
share
Das SG Marburg (Az. S 12 KA 609/13) hatte in dem Urteil vom 02.04.2014 darüber zu entscheiden, ob das sog. „Splittingverbot“ auch bei Gemeinschaftspraxen gelte.
Dieses Verbot aus Nr. 6.3 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes besagt, dass Vertragsärzte, die auch als Vertragszahnärzte agieren, in einem einheitlichen Behandlungsfall ihre erbrachten Leistungen entweder über die KV oder über die KZV abrechnen müssen. Eine „Splittung“ in zwei Abrechnungsfälle ist nicht zulässig.
Im betreffenden Fall hatte der Kläger, der FA für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (MKG-Chirurgie) sowie Zahnarzt ist, eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) mit zwei zugelassenen Zahnärzten geführt. Er war der Meinung, dass zwischen seiner Einzelpraxis für MKG-Chirurgie und den Leistungen der BAG unterschieden werden müsse und daher zwei separate Behandlungsfälle vorlägen.
Dieser Meinung schloss sich das Gericht nicht an. Es führte aus, dass die erbrachten Leistungen einer BAG als Leistungen unter einer einzelnen Abrechnungsnummer gegenüber der KV abzurechnen sind. Die BAG tritt dieser dementsprechend wie ein Einzelarzt als einheitliche Rechtspersönlichkeit gegenüber. Damit scheidet die Trennung in einen zahnärztlichen und einen MKG-chirurgischen Fall aus.
Die Berufung gegen dieses Urteil ist jedoch noch beim Landessozialgericht anhängig, weshalb das Urteil derzeit noch nicht rechtskräftig ist.
Quelle: LEX Medicorum Newsletter