Recht 16.12.2020
Ist ein MVZ für eine Zahnarztpraxis sinnvoll?
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Diese Frage stellen sich aktuell viele Praxisinhaber. Denn im Gesundheitswesen besteht vermehrt der Wunsch nach größeren Organisationsstrukturen. Viele Zahnärzte möchten neben ihrer Praxis z. B. Zweigniederlassungen/Filialen gründen; sei es aus Gründen des Aufbaus einer Unternehmensstruktur oder als Exitstrategie. Dabei kommt man schnell auf das Thema der MVZ GmbH, da die Struktur eines Medizinischen Versorgungszentrums die Möglichkeit eröffnet, die genannten Ziele zu erreichen.
Welche Themen bei der Gründung eines MVZs relevant sind, ist im Folgenden zusammengestellt.
Welche Rechtsform hat das MVZ?
Ein MVZ kann als Personengesellschaft, als eingetragene Genossenschaft, als Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich-rechtlichen Rechtsform organisiert sein.
Kann ich als Zahnarzt ein MVZ alleine gründen?
Medizinische Versorgungszentren können insbesondere von Vertragszahnärzten, von Krankenhäusern und Kommunen gegründet werden. Als Zahnarzt sind Sie also gründungsberechtigt. Wenn das MVZ als GmbH gegründet wird, ist es durch die Ein-Mann-GmbH möglich, ein MVZ auch alleine zu gründen.
Kann ich als Zahnarzt mehrere MVZ betreiben?
Ja. So ist es zum Beispiel möglich mit einer Ein-Mann-GmbH mehrere MVZ mit ausschließlich angestellten Ärzten zu betreiben. Sie selbst sind dann zwar MVZ-Gründer, müssen allerdings nicht in dem MVZ tätig sein. Die Regelung dazu enthält das SGB V in § 95 Abs. 1a.
Wie viele Zahnärzte müssen in dem MVZ arbeiten?
Das Gesetz sieht vor, dass mindestens zwei Zahnärzte in einem MVZ tätig sein müssen. Es sind zwar keine zwei Zulassungen nötig, sondern es könnten auch zwei Zahnärzte auf jeweils einer halben Zulassung im MVZ tätig sein; als Faustregel gilt:
„zwei Köpfe pro MVZ“
Muss der Geschäftsführer der MVZ GmbH ein Zahnarzt sein?
Nein, das ist nicht unbedingt erforderlich. Ein Nicht-Zahnarzt kann zwar kein MVZ gründen, doch er könnte Geschäftsführer der MVZ GmbH sein. Diese Konstellation bietet sich also vor allem dann an, wenn der Personenkreis der MVZ-Beteiligten nicht nur aus Zahnärzten besteht. Im Einzelnen sind hier allerdings genaue vertragliche Vereinbarungen notwendig, damit Kollisionen mit dem zahnärztlichen Berufsrecht vermieden werden.
Was gilt im PKV-Bereich?
Im privatzahnärztlichen Bereich ist die Gründung eines MVZ nicht möglich, weil es sich bei einem MVZ um ein GKV-Konstrukt aus dem SGB V handelt. Gleichwohl besteht für Zahnärzte durchaus die Möglichkeit, sich auch auf dem Selbstzahlermarkt als GmbH zu organisieren. Allerdings ziehen hier die einzelnen Landesgesetze Grenzen, sodass hier zu prüfen ist, wo die Gründung erfolgen soll.
Praxistipp
Eine MVZ-Gründung ist ein umfangreicher Prozess, der eine langfristige Planung sowie eine enge Abstimmung von Rechtsanwälten und Steuerberatern erfordert. Ein MVZ hat viele Facetten; es kann z. B. als Exitstrategie sinnvoll sein, wenn ein kontinuierlicher Rückzug aus dem Behandlungsalltag beabsichtigt ist. Gleichzeitig kann so dem Wunsch der jüngeren Generation nach flexiblen Anstellungsmöglichkeiten mit der entsprechenden Work-Life-Balance Rechnung getragen werden. Da es sich bei einem MVZ vor allem um eine zukunftsgerichtete Praxisform handelt, sollte sich jeder Unternehmer damit einmal auseinandergesetzt haben.
Der Beitrag ist in ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis erschienen.
Foto Teaserbild: fotogestoeber – stock.adobe.com