Recht 13.11.2013
Kandidaten für Betriebsrat genießen besonderen Kündigungsschutz
Vom 1. März bis zum 31. Mai 2014 werden bundesweit
in vielen Unternehmen wieder die Betriebsräte gewählt. Wer sich als
Kandidat aufstellen lässt, genießt einen Sonderkündigungsschutz.
Darauf weist Marie Seyboth, Justiziarin beim Deutschen
Gewerkschaftsbund, hin.
Kandidaten können in dieser Zeit nicht
ordentlich gekündigt werden (Paragraf 15 Kündigungsschutzgesetz).
Außerordentliche, fristlose Kündigungen sind aber weiter möglich.
Der Sonderkündigungsschutz greift ab dem Zeitpunkt, ab dem ein
Arbeitnehmer offiziell als Kandidat nominiert ist und ein
Wahlvorstand besteht, der die Betriebsratswahl durchführt. Der Schutz
soll verhindern, dass Arbeitgeber einen Kandidaten verhindern, indem
sie dem Mitarbeiter aus einem vorgeschobenen Grund kündigen.
Wann der Sonderkündigungsschutz endet, hängt davon ab, wie für den
Kandidaten die Wahl ausgeht. Wer es in die Arbeitnehmervertretung
schafft, genießt danach als Betriebsratsmitglied für die Dauer seines
Amtes weiterhin einen Sonderkündigungsschutz. Für Kandidaten, die es
nicht schaffen, endet der besondere Kündigungsschutz sechs Monate
nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
Quelle: dpa