Recht 09.03.2020

Mehrere Vorbereitungsassistenten im Z-MVZ zulässig



Mehrere Vorbereitungsassistenten im Z-MVZ zulässig

KZVen ließen bis dato in der Regel nur einen Vorbereitungsassistenten zu. Das Bundessozialgericht hat nun entschieden, dass diese Einschränkung zwar für Einzelpraxen sinnvoll ist – aber nicht zwangsläufig für MVZ.

Fakt ist, der Paragraf 32 schließt in seinem Wortlaut nicht aus, dass mehrere Vorbereitungsassistenten beschäftigt werden können. Allerdings benötigen die Praxen die Genehmigung der zuständigen KZV, die Genehmigungsvoraussetzungen waren damit bislang sehr unterschiedlich.

In dem Fall eines Leiters eines Z-MVZ hatte die KZV NR den Antrag auf einen zweiten Vorbereitungsassistenten abgelehnt. Der Zahnarzt hatte gegen diese Entscheidung geklagt. Nachdem das Sozialgericht Düsseldorf seine Klage abgeschmettert hatte, legte er Revision ein. Damit landete der Fall vor dem Bundessozialgericht (BSG) in Kassel, welches dem Zahnarzt nun Recht gab (BSG B 6 KA 1/19 R vom 12.02.2020).

Es argumentierte, dass sowohl Vertragszahnärzte als auch angestellte Zahnärzte eines MVZ eine fachgerechte Überwachung und Anleitung des Vorbereitungsassistenten übernehmen können. Schließlich seien auch sie mit den Bestimmungen des Vertragszahnrechtes vertraut.

Das Urteil ist zudem aus volkswirtschaftlicher Sicht begrüßenswert. Durch Zunahme der Z-MVZ in den vergangenen Jahren hätten es Zahnmedizinabsolventen deutlich schwerer, eine Stelle zu finden, wenn die Beschränkung aufrechterhalten worden wäre.

Foto Teaserbild: Blue Planet Studio – stock.adobe.com

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