Recht 09.02.2024
Absolutes No-Go: Eigenmächtige Gestaltung von Verträgen
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Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat sich kürzlich mit einem skurrilen Fall mit gravierenden Folgen befasst. Und zwar entzog das Gericht einem Zahnarzt die vertragszahnärztliche Zulassung, weil er eigenmächtig einen Gesellschaftsvertrag verfasst hat. Doch was war genau geschehen?
Der Fall
Der niedergelassene Zahnarzt übte seinen Beruf in einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft, also an verschiedenen Standorten aus. Die Grundlage der zahnärztlichen Zusammenarbeit bildete ein Gesellschaftsvertrag, den der Zahnarzt selbst bzw. ohne anwaltliche Hilfe aufgesetzt hatte. Es handelte sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). In dem Gesellschaftsvertrag war von Seniorpartnern und Juniorpartnern die Rede, wobei Letztere nur ihre Arbeitskraft (und kein Kapital) in die Praxis einbringen sollten.
Pflicht zur anwaltlichen Vertragsgestaltung
Das Gericht warf dem Zahnarzt konkret vor, durch diffuse und sich widersprechende Regelungen eine unklare Situation geschaffen zu haben, die für alle Seiten zur Verunsicherung führt.
Das Gericht stellte damit im Prinzip fest, dass ein Zahnarzt verpflichtet ist, anwaltliche Verträge aufzusetzen. Geschieht dies nicht, droht eine Verletzung der vertragszahnärztlichen Pflichten und im Worst Case – wie der Fall zeigt – sogar ein Zulassungsentzug.
Pflicht erstreckt sich auf alle Verträge
Das Gericht hat keine Unterscheidung nach dem Inhalt der Verträge getroffen. Die Pflicht zur anwaltlichen Vertragserstellung gilt somit für alle Verträge, die der Zahnarzt im beruflichen Praxiskontext aufsetzt oder aufsetzen lässt.
Finger weg von Musterverträgen und Co.
Die Entscheidung zeigt, dass die Verwendung von Musterverträgen bzw. Vertragsgestaltungen ohne anwaltliche Begleitung höchst risikoreich ist. Gerade bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen ist eine enge Abstimmung zwischen Steuerberater und Rechtsanwalt erforderlich. Fehlt es an einer solchen, schadet sich der Zahnarzt selbst und muss sogar mit einem Zulassungsentzug rechnen.
Dieser Beitrag ist unter dem Originaltiel „No-Go: Eigenmächtig Verträge gestalten“ in der ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis erschienen.