Recht 14.07.2016

Privatnutzung Internet: Darf der Browserverlauf kontrolliert werden?



Privatnutzung Internet: Darf der Browserverlauf kontrolliert werden?

Foto: © Jane Kelly - Fotolia.com

Mit dieser auch für Arzt- und Zahnarztpraxen durchaus relevanten Frage musste sich das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in einer aktuellen Entscheidung vom 14.01.2016 (5 Sa 657/15) befassen. Abzuwägen galt es dabei besonders das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers mit den Interessen des Arbeitgebers an der Aufdeckung und Sanktionierung von Pflichtverstößen.

Der Fall

In dem konkreten Fall nutzte ein Arbeitnehmer exzessiv den geschäftlichen Internetanschluss für private Zwecke (in 30 Arbeitstagen andauernde 40-stündige Privatnutzung), worauf ihm außerordentlich gekündigt wurde. Dem Arbeitnehmer war eine private Nutzung des Internets allenfalls in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen gestattet.

Die Entscheidung

Das LAG kann in dem Fall zu dem Ergebnis, dass der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess die ohne Hinzuziehung des Arbeitnehmers ausgewerteten Einträge der aufgerufenen Internetseiten in der Chronik des Internet-Browsers zum Beweis einer exzessiven Internetnutzung verwerten dürfe. Obwohl es sich dabei um personenbezogene Daten handele und auch wenn eine wirksame Einwilligung in die Kontrolle dieser Daten nicht vorliege, bestehe kein Beweisverwertungsverbot, weil das Bundesdatenschutzgesetz auch ohne Einwilligung des Arbeitnehmers die Speicherung und Auswertung der Verlaufsdaten in der Chronik eines Internetbrowsers zu Zwecken der Missbrauchskontrolle erlaube. Unabhängig davon bestehe jedenfalls dann kein Beweisverwertungsverbot, wenn dem Arbeitgeber ein mit anderen Mitteln zu führender konkreter Nachweis des Umfangs des Missbrauchs nicht zur Verfügung steht.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen, womit man gespannt sein kann, ob diese Entscheidung Bestand hat. Für Arbeitgeber empfiehlt es sich, die Frage der Internetnutzung explizit im Arbeitsvertrag zu regeln. Sinn macht es hier eine private Internetnutzung generell auszuschließen. Dies nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Gefahren durch Computerviren.

Quelle: lennmed.de

Dieser Beitrag stammt von dem Anbieter und spiegelt nicht die Meinung der Redaktion wider.
Mehr News aus Recht

ePaper