Recht 20.10.2026
Scanner zum Nulltarif: Wenn Laborumsatz zur Gegenleistung wird
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Ist das der Fall, geraten Strafrecht, Abrechnungsrecht, Berufsrecht und Wettbewerbsrecht gleichzeitig in den Blick, und zwar auf beiden Seiten der Kooperation.
Modell
Die Vertragsbezeichnung entscheidet nicht. Ob Leihe, Kooperation oder Bonusprogramm auf dem Papier steht, ist zweitrangig. Maßgeblich ist die wirtschaftliche Realität. Dient der Scanner faktisch dazu, künftige Aufträge an ein bestimmtes Labor zu lenken, gewinnt die Vereinbarung rechtliche Brisanz. Aus der Beratungspraxis zeigt sich, dass solche Modelle zunehmend kritisch geprüft werden.
Strafrecht
§§ 299a und 299b StGB erfassen Vorteilsgewährungen im Gesundheitswesen. Erforderlich ist eine Unrechtsvereinbarung. Damit ist gemeint, dass ein Vorteil gerade die Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb bildet. Ein Vorteil liegt bereits in ersparten Kauf-, Miet- oder Leasingkosten. Die Vorschriften sind abstrakte Gefährdungsdelikte. Eine tatsächlich erfolgte Bevorzugung oder ein Schaden ist daher nicht Voraussetzung. § 299a StGB richtet sich an Heilberufsangehörige, § 299b StGB an jede Person auf der Geberseite, auch an Geschäftsführung und Vertrieb. Der Bundesgerichtshof behandelte eine Umsatzbeteiligung als Bestechlichkeit im Gesundheitswesen und ordnete die Einziehung des zugewandten Betrags an (BGH, Urteil vom 21.3.2024, 3 StR 163/23). Bei Vorteilen großen Ausmaßes oder gewerbsmäßigem Handeln reicht der Strafrahmen nach § 300 StGB von drei Monaten bis fünf Jahren.
Abrechnung
Bei Fremdlaborleistungen darf die Praxis nur den vom Labor abgerechneten Betrag einschließlich dessen Gewinnanteils ansetzen. Eine eigene zusätzliche Marge ist ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 13.7.2023, I ZR 60/22). Preisnachlässe sind grundsätzlich weiterzugeben, übliche Skonti ausgenommen. Wird ein kostenloses Gerät wirtschaftlich über Laborpreise refinanziert, liegt ein verdeckter Rabatt nahe. Eine unzutreffende Darstellung der Auslagen kann den Verdacht des Abrechnungsbetrugs nach § 263 StGB begründen.
Werbe- und Sozialrecht
Die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung eines Geräts ist eine Zuwendung im Sinne von § 7 Abs. 1 HWG. Gegenüber Fachkreisen gilt ein strenger Maßstab. Die Ausnahme für geringwertige Kleinigkeiten trägt ein werthaltiges Arbeitsgerät nicht. § 7 HWG ist zugleich Marktverhaltensregel. Abmahnungen und Unterlassungsansprüche sind daher möglich. In der gesetzlichen Krankenversicherung untersagt § 128 Abs. 2 SGB V wirtschaftliche Vorteile für Zuweisung oder Auftragsvergabe. Vergütungsansprüche können entfallen. Hinzu kommen berufsrechtliche Risiken bis hin zu zulassungsrechtlichen Folgen.
So ist es sicher:
- Vorteil und Auftragsvergabe sind strikt voneinander zu trennen.
- Für Kauf, Miete oder Leasing ist ein marktgerechtes Entgelt vorzusehen.
- Mindestumsatz- oder Abnahmeverpflichtungen dürfen nicht die Gegenleistung für Sachvorteile bilden.
- Schriftliche Verträge sollten Leistungen und Kalkulation nachvollziehbar beschreiben.
- Nachlässe sind in der Abrechnung korrekt zu berücksichtigen und weiterzugeben.