Recht 18.07.2025

Das Recht auf Weiterbildung: Grundlagen und praktische Hinweise



Jede Person hat ein grund­legendes Recht auf Bildung, und dieses Recht sollte nicht ein­geschränkt werden. ­Dennoch kommt es häufig vor, dass Arbeitgeber Fortbildungs­wünsche ihrer Mitarbeitenden ignorieren oder sogar ­ab­lehnen. Dies kann Un­zufrie­den­­heit hervor­rufen, die im ­schlimmsten Fall zu ­Kündi­gungen führt. 

Das Recht auf Weiterbildung: Grundlagen und praktische Hinweise

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Ähnlich äußern sich viele Berufsschüler, die oft nur ungenügend über Weiterbildungsmöglichkeiten nach ihrer Grundausbildung informiert werden. Diese Situation fördert eine Perspektivlosigkeit und die Überlegung, den Beruf zu ver­lassen. Um diesen Trends entgegenzuwirken, möchte ich ­einige Argumente und Informationen zu Fortbildungs­möglichkeiten sowie Hinweise für den Umgang mit mög­lichen Widerständen an die Hand geben. Es ist wichtig, dass niemand die berufliche Entwicklung behindert. Beruf­liche Ziele sollten trotz aller Widrigkeiten verfolgt werden.

Staatliche Förderungen

Ganz wichtig zu wissen ist, dass Arbeitgeber Fortbildungsmaßnahmen nicht verbieten dürfen, wenn die Kosten von den Mitarbeitenden getragen werden und die Fortbildungszeiten außerhalb der Arbeitszeit liegen. Es kann hilfreich sein, sich mit dem Bildungsurlaubsgesetz vertraut zu ­machen. In den meisten Bundesländern besteht zudem ein Anspruch auf Bildungsurlaub, oft bis zu fünf Tage pro Jahr. Die spezifischen Regelungen können allerdings je nach Bundes­land variieren. Ob Arbeitgeber sich an den Fort­bildungs­kosten beteiligen, liegt in ihrem Ermessen, sofern im Arbeits­vertrag keine abweichenden Regelungen enthalten sind. Daher ist es ratsam, den Arbeitsvertrag vor einem Gespräch eingehend zu prüfen.

Arbeitgeber haben außerdem verschiedene Fördermöglichkeiten, um Mitarbeitende bei Fortbildungen finanziell zu unter­stützen. Informationen dazu finden sich im Quali­fizierungs­chancen­gesetz. Mitarbeitende können zudem auf Angebote wie KfW-Studienkredite, Bildungskredite oder das Aufstiegs-BAföG zurückgreifen. Darüber hinaus gibt es in Baden-Württemberg Bildungsprämien und Weiter­bildungs­stipen­dien. Diese Förderungen können dabei helfen, finanzielle Belastungen während der Fortbildung zu verringern.

Kommunikation mit dem Arbeitgeber

Eine offene Kommunikation über Fortbildungspläne ist entscheidend. Viele Arbeitgeber erkennen den Wert motivierter Mitarbeitender und sind möglicherweise bereit, in deren Weiterbildung zu investieren. Es kann hilfreich sein, die folgenden Argumente vorzubringen:

  • Nutzen der Fortbildung
  • Eigene Motivation zur Weiterbildung
  • Informationen zu möglichen Fördermöglichkeiten

Man sollte sich ebenfalls die Fragen stellen:

  • Warum möchte ich mich weiterbilden?
  • Wie profitiert meine Praxis von meinem neuen Wissen?

Hinweise zur vertraglichen Bindung

Sollte der Arbeitgeber nach einer Fortbildung eine vertragliche Bindung an die Praxis wünschen, sind folgende Punkte zu beachten:

  • Der Vertrag muss vor Beginn der Fortbildung abgeschlossen werden.
  • Während der Fortbildungszeit muss eine bezahlte Frei­stellung erfolgen. Eine Bindung ist nicht möglich, wenn ­sowohl die Kosten als auch die Fortbildungszeit vom ­eigenen Konto abgebucht werden.
  • Die Dauer der Vertragsbindung sollte im Verhältnis zur Fortbildungszeit ­stehen, etwa:
    • Zwei Monate Fortbildung = ein Jahr Bindung
    • Ein Jahr Fortbildung = drei Jahre Bindung
  • Eine vertragliche Bindung von mehr als fünf Jahren ist nicht zulässig.
  • Bei Fehlen einer Bindung ist eine Kündigung jederzeit ohne Rückzahlungs­forderung möglich, auch im Falle einer betriebsbedingten Kündigung.

Unterstützung für BVZP-Mitglieder

Verbandsmitglieder haben die Möglichkeit, sich bei rechtlichen Fragen zur beruflichen Weiterbildung und eventueller Vertragsbindungen an die Anwalts­kanzlei Lyck+Pätzold healthcare.recht zu wenden. Alle zahnmedizinischen Fachkräfte können für nur 19 Euro Jahresbeitrag Mitglied werden und erhalten über die Mitgliedsbestätigung die exklusiven Zugangsdaten für juris­tische Fragen.

Dieser Beitrag ist im PJ Prophylaxe Journal erschienen.

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