Recht 29.11.2017

Schlichtungsstellen: Wie informieren die Zahnärztekammern?



Schlichtungsstellen: Wie informieren die Zahnärztekammern?

Foto: WoGi – stock.adobe.com

Das Team „Kostenfalle-Zahn“ der Verbraucherzentralen nahm die Informationen zu Schlichtungsstellen auf den Webseiten der Landeszahnärztekammern unter die Lupe. Dabei erhielten sie ein sehr ambivalentes Bild im Kammer-Vergleich. Wenige informieren sehr ausführlich, andere sind kostenfrei und wiederum andere bieten nur telefonische Auskünfte.

Wenn Patienten mit einer zahnärztlichen Behandlung nicht zufrieden sind, können sie sich in erster Instanz an die Beratungsstellen der Landeszahnärztekammern wenden. Sollte dabei keine Einigung erzielt werden, kann die Causa an einen Gutachter oder die Schlichtungsstelle weitergegeben werden. Die Bereitstellung der Schlichtungsstelle ist gesetzlich vorgeschrieben und soll eine vorgerichtliche Einigung ermöglichen. Diese kann aber nur getroffen werden, wenn beide Parteien zustimmen. Besetzt ist die Stelle in der Regel mit drei Zahnärzten: einem Vorsitzenden mit entsprechender Zusatzausbildung und zwei Beisitzern.

Da eine Schlichtung in dem Bundesland beantragt werden muss, in dem auch die Behandlung stattfand, wurden die Informationsangebote der 17 Websites der jeweiligen Landeszahnärztekammern untersucht.

In Sachsen ist es für die Eröffnung des Schlichtungsverfahrens ausreichend, einen formlosen Antrag abzuschicken. In Thüringen erfolgt dies mit einem PDF-Formular, das auf der Internetpräsenz der LZKTH zum Download bereitsteht.

Keine Angaben zu Schlichtungen finden Nutzer auf den Webseiten der Zahnärztekammern Schleswig-Holstein und Nordrhein. Hier müssen die Informationen telefonisch bei der Beratungsstelle erfragt werden. Die Website der Bayrischen Landeszahnärztekammer (BLZK) wiederum informiert laut „Kostenfalle-Zahn“ sehr ausführlich.

Kosten

Die an der Schlichtung Beteiligten müssen die Kosten für Anfahrt und eine gegebenenfalls gewünschte anwaltliche Vertretung selbst zahlen. Wird ein Behandlungsfehler unterstellt, übernehmen die Schlichtungsstellen in der Regel nicht die Kosten. Liegt allerdings eine Kassenleistung zugrunde, kann die Krankenkasse ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) anfordern, das für den Patienten kostenlos ist.

Das Schlichtungsverfahren selbst kostet unterschiedlich viel. In einigen Bundesländern wie Sachsen oder Thüringen ist es kostenlos – in Rheinland-Pfalz müssen beide Parteien 400 Euro zahlen.

Patienten informieren sich am besten im Vorfeld nach den Kosten der Verfahren: bei der Patientenberatungsstelle oder in der Schlichtungsordnung der zuständigen Landeszahnärztekammer.

Quelle: Verbraucherzentrale.de

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