Recht 07.05.2019
Therapiekosten bei Burnout sind meist keine Werbungskosten
Ein Burnout wird von Finanzämtern in der Regel nicht als typische Berufskrankheit eingestuft. Denn die Erkrankung ist in ihren psychischen und psychosomatischen Ausprägungen sehr vielfältig, erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern. Dies wirke sich auf die steuerliche Bewertung von Therapiekosten aus. Ein genereller Werbungskostenabzug bei Burnout sei dabei oft nicht möglich, denn dafür sei eine ausschließliche berufliche Ursache die Voraussetzung.
Anders sieht es aus, wenn ein Mitarbeiter in der Firma gemobbt wird und infolge dessen erkrankt ist. Beeinträchtigen Kollegen oder Vorgesetzte die Psyche oder Gesundheit eines Mitarbeiters, so dürfen die Behandlungskosten unter gewissen Voraussetzungen sehr wohl in der Einkommensteuer als Werbungskosten geltend gemacht werden, erläutert die Lohnsteuerhilfe.
Quelle: dpa
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