Recht 21.07.2021

Österreich: Was gilt bei Hitze am Arbeitsplatz?

Österreich: Was gilt bei Hitze am Arbeitsplatz?

Foto: sidop – stock.adobe.com

Staub, lärmende Maschinen und brütende Hitze: Temperaturen jenseits der 30 Grad bringen viele Arbeitnehmer gehörig ins Schwitzen. Dazu ist der heurige Sommer – wie schon im Vorjahr – kein gewöhnlicher Sommer: Die Corona-Krise und damit verbundene Maßnahmen – wie zum Beispiel das Tragen von Masken – sorgen für eine Extremsituation. Doch hitzefrei gibt es grundsätzlich trotzdem nicht. „Der Arbeitgeber muss allerdings Maßnahmen treffen, um die Temperaturen zu senken. Am Bau können Arbeiter bei über 32,5 °C im Schatten gemäß dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz „hitzefrei“ bekommen“, informiert AK-Arbeitnehmerschutzexperte Alfred Hillinger.

Schon seit Tagen steigen die Temperaturen weit über 30 Grad. Und kein Ende der Hitzewelle in Sicht. Was Urlauber freut, bringt für Arbeitnehmer erschwerte Arbeitsbedingungen. Denn ob nur 22 oder 40 Grad. Es spielt keine Rolle. Für Arbeitnehmer gibt es keine gesetzliche Grundlage für Hitzefrei. Die Arbeitsleistung kann bei extrem sommerlichen Temperaturen um bis zu 70 Prozent sinken. Gleichzeitig leidet die Arbeitsqualität und die Fehlerhäufigkeit sowie das Unfallrisiko steigen.

Dennoch muss auch an heißen Tagen die Arbeitsleistung erbracht werden. Doch: „Der Arbeitgeber ist verpflichtet, in Arbeitsräumen für raumklimatische Verhältnisse zu sorgen, die dem menschlichen Organismus angemessen sind. Das sieht das Arbeitnehmerschutzgesetz vor“, versichert AK-Arbeitnehmerschutzexperte Alfred Hillinger.

Bei Tätigkeiten mit geringer körperlicher Belastung, wie beispielsweise Büroarbeiten, hat die Raumtemperatur generell zwischen 19° C und 25° C zu betragen. Ein Recht auf eine Klimaanlage gibt es aber nicht. Dafür gilt es sämtliche Maßnahmen auszuschöpfen, die die Temperatur senken wie z.B. nächtliches Lüften, Beschattung, Bereitstellung von Ventilatoren und alkoholfreien Getränken“, erklärt Hillinger.

Lediglich am Bau kann Hitze zu „Schlechtwetter“ werden – sofern das der Arbeitgeber auch will. Hillinger: „Für Bauarbeiter und auch für Zimmerer, Gipser, Dachdecker, Pflasterer und Gerüster gilt auch Hitze als Schlechtwetter im Sinne des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes. Ab 32,5 Grad im Schatten muss ein kühlerer Alternativarbeitsplatz gefunden werden, oder das Arbeiten im Freien wird eingestellt. Die Entscheidung darüber obliegt dem Arbeitgeber.“

Die Kriterien dafür sind klar geregelt. Schlechtwetterentschädigung gibt es für Stunden, in denen 32,5 Grad überschritten werden. Für diese durch Hitze entfallenen Arbeitsstunden gebührt eine Schlechtwetterentschädigung („Sechziger“).

Tipps bei Hitze:

  • Genug trinken
  • Zusätzliche Arbeitspausen, Arbeitsbeginn vorverlegen, Mittagshitze meiden
  • Abschattung vor direkter Sonneneinstrahlung: Beschattung, Kopfbedeckung, Sonnenschutzbrillen, Sonnenschutzmittel, Schutzhandschuhe, luftdurchlässige UV-sichere Kleidung
  • Lockerung vorhandener Bekleidungsvorschriften

Quelle: AK Burgenland

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