Recht 03.09.2013

Wiedererlangung einer zahnärztlichen Approbation?



Wiedererlangung einer zahnärztlichen Approbation?

Foto: © Syda Productions - Fotolia.com

In seinem Beschluss vom 19.06.2013 (8 LA 79/13) musste sich das Oberverwaltungsgericht Lüneburg mit der Frage befassen, ob ein Zahnarzt, der in der Vergangenheit verschiedentlich „von dem Weg der Tugend“ abgekommen war, zur zahnärztlichen Berufsausübung und zur Wiedererlangung der Approbation würdig ist.

Der Zahnarzt konnte hierbei eine durchaus beeindruckende „Vita“ vorweisen, wobei er u.a. wegen folgender Delikte verurteilt wurde:

  • 2001 durch ein italienisches Gericht erfolgte Verurteilung wegen illegalen Besitzes einer halbautomatischen Pistole.
  • Verurteilung durch italienisches Gericht zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten, weil der Zahnarzt 2001 seine Zahnarztpraxis in Brand gesetzt hatte, um die Versicherungssumme für die Praxiseinrichtung in Höhe von 300.000.000 Lire zu erlangen.
  • Darüber hinaus folgten Verurteilungen durch deutsche Gerichte wegen Abrechnungsbetrug, wegen gewerbsmäßigen Betrugs in 52 Fällen und Steuerhinterziehung.

Mit Bescheid vom 8.09.2011 wurde dem Zahnarzt die Approbation zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs wegen Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit widerrufen. Nach Verbüßung von 2/3 einer Freiheitsstrafe wurde der Zahnarzt im November 2012 aus der Haft entlassen, wobei der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Vertrauen in Zahnarzt erforderlich

Gegen den Approbationswiderruf erhob der Zahnarzt erfolglos vor dem Verwaltungsgericht Hannover Klage, wobei er auch vor dem OVG Niedersachsen im Rahmen eines Berufungszulassungsverfahrens nicht obsiegen konnte. Nach Auffassung der Lüneburger Richter war der unzulässige Antrag des Zahnarztes auf Zulassung der Berufung auch unbegründet.

Nach allgemeiner Auffassung sei ein Zahnarzt zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs unwürdig, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötige Vertrauen besitzt. Der Widerruf wegen Unwürdigkeit solle dabei nicht das bisherige Verhalten des Zahnarztes sanktionieren, sondern das Ansehen der Zahnärzteschaft in den Augen der Öffentlichkeit schützen. Dies nicht als Selbstzweck, sondern um das für jede Heilbehandlung unabdingbare Vertrauen der Patienten in die Integrität der Personen aufrecht zu erhalten, denen mit der Approbation die staatliche Erlaubnis zur selbständigen Ausübung der Zahnheilkunde verliehen ist und in deren Behandlung sich die Patienten begeben.

Gesamtschau erforderlich

Die Wiedererlangung der Würdigkeit setze voraus, dass sich die Sachlage insgesamt „zum Guten geändert hat“ (BVerwG, Beschl. v. 23.7.1996; 3 PKH 4.96), also der Arzt das erforderliche Ansehen und Vertrauen zurückerlangt habe. Das sei der Fall, wenn bei Würdigung aller Umstände nicht mehr zu besorgen sei, dass dessen selbständige Berufstätigkeit das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig erschüttern könnte.

Zeit heilt nicht immer Wunden

Der Hinweis des Zahnarztes auf die geraume Zeitdauer zwischen seinen strafrechtlich geahndeten Verfehlungen und dem Erlass des Widerrufsbescheides sei für sich zwar zutreffend. Dieser Zeitablauf sei für sich allein aber nicht ausschlaggebend, sondern nur ein Faktor unter anderen. Auch unter Berücksichtigung der Art und Schwere des Fehlverhaltens und aller sonstigen Umstände konnten die Richter nicht festzustellen, dass sich die Sachlage insgesamt zum Guten geändert und der Zahnarzt die erforderliche Würdigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides wiedererlangt hatte.

Quelle: lennmed.de

Dieser Beitrag stammt von dem Anbieter und spiegelt nicht die Meinung der Redaktion wider.
Mehr News aus Recht

ePaper