Recht 11.03.2014
Zweiwöchige Kündigungsfrist ist in der Probezeit das Minimum
Arbeitnehmer müssen eine Kündigungsfrist von nur wenigen Tagen in der Probezeit nicht hinnehmen. Eine Kündigungsfrist von zwei Wochen ist gesetzlich vorgeschrieben (Paragraf 622 Bürgerliches Gesetzbuch). Darauf weist der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hin. Abweichungen sind nur dann möglich, wenn das ausdrücklich im Tarifvertrag so geregelt ist - er also kürzere Fristen vorsieht -, und der Vertrag auch anwendbar ist.
Quelle: dpa