Branchenmeldungen 06.05.2016
Antikorruptionsgesetz: Was ist zukünftig erlaubt, was verboten?
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BZÄK-Musterberufsordnung auf Antikorruptionsgesetz getrimmt
Das Mitte April im Bundestag beschlossene Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen hat zu einer Überarbeitung der Musterberufsordnung der BZÄK für Zahnärzte geführt. Grundsätzlich kann künftig jede Kooperation und Leistungsbeziehung im Gesundheitswesen als möglicher „Korruptionstatbestand“ erfasst werden, darauf hatte auch die BZÄK bereits im Vorfeld hingewiesen. Die Abgrenzung zukünftig verbotenen Tuns von erlaubten Kooperationsformen etc. wird, so die BZÄK, nicht mehr einfach zu beantworten sein. Unter diesem Blickwinkel wurde der Kommentar der Musterberufsordnung der BZÄK umfassend überarbeitet.
Im Kern sind es zwei berufsrechtliche Normen, die Pate für die vom Gesetzgeber geplante Strafrechtsnorm standen: Das Verbot der Patientenzuweisung gegen Entgelt und das Verbot von Vergünstigungen für die Verordnung von z. B. in der Zahnheilkunde bestimmten Implantatsystem-Versorgungen. Auch müssen „Sonderzuwendungen“ durch Rabatte – zum Beispiel bei Bestellung von zehn Implantaten nur fünf bezahlen zu müssen – an den Patienten weitergegeben werden: Auch kostenlose Einladungen zu Kongressreisen durch Dentalfirmen können strafrechtlich relevant werden.