Branchenmeldungen 04.06.2026

Das Antikorruptionsgesetz im Gesundheitswesen (Teil 2)

Im ersten Teil seines Artikels "Das Antikorruptionsgesetz im Gesundheitswesen (Teil 1)" , erschienen in der DENTALZEITUNG 1/26 gab Rechtsanwalt Werner Vogl einen allgemeinen Überblick zum derzeitigen rechtlichen Stand der Dinge rund um das Antikorruptionsgesetz. Der nachfolgende zweite Teil des Fachbeitrags informiert nun zum Thema praxisrelevante Kooperationen und bezieht Stellung zu aktuellen Rechtsurteilen.

Das Antikorruptionsgesetz im Gesundheitswesen (Teil 2)

Foto: © Atstock Productions – stock.adobe.com

Bewertung praxisrelevanter Kooperationen

a. Zuweisungen und ärztliche Empfehlungen

Grundsätzlich sind Überweisungen eines Patienten an einen anderen Behandler zulässig und gewollt, wenn diese Entscheidung allein aus medizinischen Gesichtspunkten getroffen wurde. Erhält der überweisende Arzt jedoch eine – wie auch immer geartete – „Zuweisungsprämie“, ist dies strafbar und nicht nur – wie früher – ein Verstoß gegen ärztliches Berufsrecht. Zu beachten ist, dass bereits das Angebot oder das Fordern einer entsprechenden Vorteilsgewährung den Straftatbestand erfüllt. Eine Versuchsstrafbarkeit scheidet damit praktisch aus. Entsprechendes gilt für ärztliche Empfehlungen.

b. Nebentätigkeit in einem Pharma-/Medizinprodukte­unternehmen bzw. Tätigkeiten für solche Unternehmen

Wird die Nebentätigkeit eines Arztes bei einem oder für ein Pharma- oder Medizinprodukteunternehmen angemessen vergütet und bestehen keine Abreden über eine Bevorzugung des Unternehmens im Wettbewerb, ist die Zusammenarbeit grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass ein Vertrag zwischen Arzt und Unternehmen eine Vergütung zum Gegenstand hat, stellt zwar eine Vorteilsgewährung dar. Erfolgt diese aber nicht in unlauterer Weise, fehlt es an einer Unrechtsvereinbarung und der Vorgang ist nicht strafbar. Dagegen ist von einer Unrechtsvereinbarung und damit von einer unlauteren Bevorzugung im Wettbewerb auszugehen, wenn ein Arzt seine Tätigkeit zwar gegen eine angemessene Vergütung erbringt, gleichzeitig aber vereinbart wird, dass er das Unternehmen bei der Verordnung von Arzneimitteln, Hilfsmitteln oder Medizinprodukten bevorzugt .

c. Teilberufsausübungsgemeinschaften

In Teilberufsausübungsgemeinschaften können die Tatbestände der §§ 299a und b StGB allein dann erfüllt sein, wenn die gesellschaftsrechtliche Organisation von Vorteilsgewährungen und gleichzeitiger Zuweisung geprägt ist. Um die Annahme eines Zusammenhangs zwischen Zuführung und Vorteilsgewährung zu vermeiden, sind die Gewinn- und Kostenbeteiligungen der beteiligten Gesellschafter nachvollziehbar und transparent zu gestalten. Zudem ist sicherzustellen, dass eine Beteiligung an bestimmten Aufwendungen nicht ohne plausiblen Grund stattfindet.

d. Organisationsgemeinschaften

Praxisgemeinschaften

Eine Praxisgemeinschaft ist problematisch, wenn innerhalb der Organisation ein sogenanntes „Überweisungskartell“ gebildet wird, Zahnärzte oder Ärzte sich also planmäßig und unnötigerweise häufig gegenseitig insbesondere Privatpatienten ohne medizinischen Grund zuweisen. Ein Indiz für den Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten ist zudem die Vereinbarung eines Gewinnpoolings, weil in einer Praxisgemeinschaft im Gegensatz zu einer Berufsausübungsgemeinschaft nur eine infrastrukturelle Verbindung zwischen den Beteiligten besteht.

Apparategemeinschaften

Strafbar ist es im Rahmen einer Apparategemeinschaft, wenn ein beteiligter Zahnarzt/Arzt seinem Kollegen ohne medizinischen Grund gezielt Patienten zuweist und er im Gegenzug keine oder nur eine geringe Einlage für einen Gerätekauf leisten muss und er kein wirtschaftliches Risiko trägt. Dasselbe gilt für Konstellationen, in welchen mehrere Zahnärzte/Ärzte eine Apparategemeinschaft bilden, Geräte aber nicht von allen an den Kosten beteiligten Gesellschaftern benötigt werden. Die Kostenbeteiligung ist hier nicht nachvollziehbar und erregt von vornhe­rein den Verdacht einer Unrechtsvereinbarung und der unlauteren Bevorzugung einzelner Beteiligter. Im Einzelfall ist zu hinterfragen, ob ersparten Aufwendungen eine unlautere Gegenleistung entgegensteht.

Vermeidungsstrategien

Um von vornherein den Verdacht einer Unrechtsvereinbarung zu vermeiden, ist zwingend eine Entkopplung von Zuweisung und Vorteilsgewährung erforderlich, da mangels Gegenleistung der Eindruck einer strafbaren Unrechtsvereinbarung vermieden wird (Trennungsprinzip). Kommt es zu Fallkonstellationen, in welchen Zuwendungen gemacht werden, sollten diese umfassend offengelegt und die Zusammenarbeit möglichst transparent gestaltet werden (Transparenzprinzip). Damit Leistungsbeziehungen zwischen Hersteller- und Vertriebsunternehmen einerseits und Beschäftigten medizinischer Einrichtungen und sonstigen Leistungserbringern andererseits nachvollziehbar sind, ist die schriftliche Niederlegung aller Leistungsbeziehungen zu empfehlen (Dokumentationsprinzip). Nicht zuletzt müssen Leistung und Gegenleistung immer in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (Äquivalentprinzip).

© OEMUS MEDIA AG (Quelle: Werner Vogl)

Rechercheergebnisse: Anzahl Ermittlungsverfahren und Verurteilungen

Ob sich die im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Antikorruptionsgesetzes im Gesundheitswesen bestehenden Befürchtungen einer Überkriminalisierung kooperativen Verhaltens bestätigt haben, soll anhand des Ergebnisses einer in Form der Befragung aller deutschen Generalstaatsanwaltschaften (GenStA) durchgeführten Recherche beantwortet werden. Der Bitte um Auskunft über abgeschlossene und laufende Verfahren, die sich auf (angenommene) Verstöße gegen §§ 299a und b StGB beziehen, sind die meisten Generalstaatsanwaltschaften nachgekommen. Aus den erteilten Auskünften ergeben sich bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Recherche Mitte 2024 und den danach aus anderen Quellen bezogenen Informationen die in der Tabelle stehenden Erkenntnisse.

Fazit

Es zeigt sich, dass es in der gesamten Bundesrepublik seit Einführung der §§ 299a und b StGB bis heute wegen entsprechender Korruptionsdelikte lediglich zu Verurteilungen im niedrigen einstelligen Bereich gekommen ist. Im Zuständigkeitsbereich der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz sind in einem Fall fünf angeklagte Personen zu Freiheitsstrafen verurteilt worden, davon eine Fachärztin für Chirurgie und Phlebologie wegen 43 Fällen des bandenmäßigen Betrugs vor dem Inkrafttreten des Antikorruptionsgesetzes im Gesundheitswesen und wegen 102 Fällen des bandenmäßigen Betrugs und drei Fällen der Bestechlichkeit nach § 299a Nr. 3 StGB in der Zeit ab dem 4.6.2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Diese Verurteilung wurde vom Bundesgerichtshof bestätigt, verbunden mit der ausdrücklichen Feststellung, dass der Tatbestand des Betrugs und der Tatbestand der Bestechlichkeit und der Bestechung im Gesundheitswesen nebeneinander stehen und sich nicht gegenseitig ausschließen (BGH, Urteil vom 21.3.2024, 3 StR 163/23).

Im Bereich der Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken kam es wegen § 299a StGB gegen fünf Verurteilte zu Verurteilungen mit Geldstrafe. Aufgrund der Verwirklichung von § 299b StGB wurden in drei Fällen Freiheitsstrafen ohne Bewährung, in einem Fall eine Freiheitstrafe mit Bewährung und in einem weiteren Fall eine Geldstrafe verhängt.

In der weit überwiegenden Zahl der Fälle wurden die Verfahren eingestellt. Der Großteil der Verfahren bezog sich auf den Vorwurf der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen gemäß § 299a StGB. Deutlich weniger Verfahren hatten den Vorwurf der Bestechung im Gesundheitswesen gemäß § 299b StGB zum Gegenstand.

Die sehr geringe Zahl der durchgeführten Ermittlungs- und Hauptverfahren dürfte insbesondere darauf beruhen, dass sich die Aufklärung der Korruptionsdelikte allein deshalb äußerst schwierig gestaltet, weil die Taten zumeist im Verborgenen begangen werden und neben den Hauptakteuren kaum Dritte involviert sind. Sowohl der Vorteilsgeber als auch der Vorteilsnehmer sind Täter, die kein Interesse daran haben, korruptes Verhalten nach außen zu tragen. Zudem fehlt es, im Gegensatz zu anderen Straftaten, an unmittelbar Geschädigten, die eine Tat zur Anzeige bringen könnten.

Die Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig hat zudem mitgeteilt, dass eine extrahierte Darlegung der §§ 299a und b StGB kaum möglich sei, da die Tatbestände der §§ 299a ff. StGB oft mit einem Abrechnungsbetrug zusammenfallen, da die maßgeblichen Sachverhalte ein auffälliges Zuweisungsverhalten der Leistungserbringer zum Gegenstand haben. Da die Korruptionsstraftaten zumeist in Tateinheit mit schwereren Delikten begangen werden, erfolgt eine Verurteilung häufig wegen des schwereren Delikts. Eine ähnliche Auskunft erteilte die Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken, die statistisch jeweils nur den schwersten einem Beschuldigten zur Last gelegten Tatvorwurf erfasst. Diese Informationen lassen sich mit großer Wahrscheinlichkeit auf die Staatsanwaltschaften in den anderen Bundesländern übertragen und führen zu der Erkenntnis, dass eine absolut vollständige statistische Erfassung der Korruptionsstraftaten im Gesundheitswesen nicht möglich ist.

Obwohl sich damit zwangsläufig Abweichungen zwischen den dargestellten Verfahrensdaten und den Daten infolge der Fortführung und des Abschlusses laufender Verfahren ergeben, lässt sich zusammenfassend feststellen, dass die Anzahl der seit Mitte 2016 durchgeführten Ermittlungs- und Hauptverfahren wegen Korruptionsdelikten im Gesundheitswesen relativ gering erscheint und es nur in sehr wenigen Fällen zu Verurteilungen gekommen ist. Das rein kooperative Verhalten der verschiedenen Beteiligten ohne weiteres kriminelles Zutun hat also regelmäßig nicht zur Einleitung eines Verfahrens bzw. zur Anklageerhebung und schon gar nicht zu einer Verurteilung geführt. Die Besorgnis einer Überkriminalisierung aufgrund der Einführung des Antikorruptionsgesetzes im Gesundheitswesen erscheint daher unbegründet.

Autor: Werner Vogt

Dentalzeitung 02/26

Dentalzeitung


Dieser Beitrag ist in der Dentalzeitung erschienen.

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