Recht 13.02.2026

Auch (Zahn-)Ärztinnen im Beschäftigungsverbot können ärztliche Leiterin sein

In einem vielbeachteten Verfahren hat das Sozialgericht München (SG) mit Urteilen vom 29.02.2024 (Az.: 49 KA 5036/23 sowie S 49 KA 5037/23) entschieden, dass ein MVZ seine Abrechnungsberechtigung für Zeiträume verliert, in denen einer zahnärztlichen Leiterin während der Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen worden ist und diese daher überwiegend nicht in der Praxis anwesend war.

Auch (Zahn-)Ärztinnen im Beschäftigungsverbot können ärztliche Leiterin sein

Foto: Prostock-studio – stock.adobe.com

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) stellte am 11.02.2026 klar, dass (Zahn-)Ärztinnen auch während eines arbeitgeberseitigen Beschäftigungsverbots die Funktion als ärztliche Leitung weiterhin ausfüllen können. Es stellt sich damit gegen die Urteile des Sozialgerichts München (SG) vom 29.02.2024 (Az.: 49 KA 5036/23 sowie S 49 KA 5037/23) und erteilt den ausufernden Regressansätzen der Kostenträger einen Dämpfer: Ein Beschäftigungsverbot hebt die Wahrnehmung der Funktion als ärztliche Leitung nicht automatisch auf.

Mit der Entscheidung werden weitreichende regressverschärfende Interpretationen begrenzt, die in den vergangenen Monaten zu erheblicher Unsicherheit bei Betreiberinnen und Betreibern von MVZ geführt haben. Allerdings bleibt die Frage der konkreten Funktionsausübung in jedem Einzelfall entscheidend, denn das Beschäftigungsverbot hebt die Möglichkeit der Funktionsausübung nicht auf, ersetzt sie jedoch auch nicht.

Das LSG hat die Revision zugelassen, sodass zu erwarten ist, dass sich das BSG mit der Angelegenheit befassen wird.

Autoren: Anna-Katharina Huppertz und Björn Stäwen LL.M.; KWM LAW Rechtsanwälte

Mehr News aus Recht

ePaper