Recht 13.02.2026
Auch (Zahn-)Ärztinnen im Beschäftigungsverbot können ärztliche Leiterin sein
Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) stellte am 11.02.2026 klar, dass (Zahn-)Ärztinnen auch während eines arbeitgeberseitigen Beschäftigungsverbots die Funktion als ärztliche Leitung weiterhin ausfüllen können. Es stellt sich damit gegen die Urteile des Sozialgerichts München (SG) vom 29.02.2024 (Az.: 49 KA 5036/23 sowie S 49 KA 5037/23) und erteilt den ausufernden Regressansätzen der Kostenträger einen Dämpfer: Ein Beschäftigungsverbot hebt die Wahrnehmung der Funktion als ärztliche Leitung nicht automatisch auf.
Mit der Entscheidung werden weitreichende regressverschärfende Interpretationen begrenzt, die in den vergangenen Monaten zu erheblicher Unsicherheit bei Betreiberinnen und Betreibern von MVZ geführt haben. Allerdings bleibt die Frage der konkreten Funktionsausübung in jedem Einzelfall entscheidend, denn das Beschäftigungsverbot hebt die Möglichkeit der Funktionsausübung nicht auf, ersetzt sie jedoch auch nicht.
Das LSG hat die Revision zugelassen, sodass zu erwarten ist, dass sich das BSG mit der Angelegenheit befassen wird.
Autoren: Anna-Katharina Huppertz und Björn Stäwen LL.M.; KWM LAW Rechtsanwälte