Praxismanagement 05.03.2026
Das Antikorruptionsgesetz im Gesundheitswesen: Ein aktueller Überblick (Teil 1)
Mit der Aufnahme der Tatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen in das Strafgesetzbuch (§§ 299 a und 299 b StGB) im Juni 2016 hat der Gesetzgeber der aus seiner Sicht besonderen Anfälligkeit von Korruption im Gesundheitswesen Rechnung getragen. Mit den Mitteln des Strafrechts sollte der bereits berufsrechtlich untersagten Einflussnahme Dritter auf das medizinische Handeln der Berufsträger aus rein wirtschaftlichen Erwägungen effektiv entgegengetreten werden.1 Die neuen Straftatbestände haben indes zahlreiche Fragen aufgeworfen, welche im Folgenden behandelt werden. Dies gilt insbesondere für die grundlegende Problematik der Abgrenzung zwischen erlaubter Kooperation und strafrechtlich relevanter Korruption und die Frage, ob es möglich ist, die nicht zuletzt aufgrund fehlender rechtlicher Einordnung und fehlender Entscheidungen der Strafgerichte bestehende Furcht vor Sanktionen zumindest in Teilen auszuräumen und Maßstäbe für die Zusammenarbeit der unterschiedlichen Akteure aufzuzeigen und dabei die über Jahre hinweg bestehende Grauzone aufzuhellen.
I. Hintergrund der Gesetzesänderung
In einer Entscheidung des Großen Senats im Jahr 2012 hat sich der BGH dahin geäußert, dass Vertragsärzte nicht qua ihrer Vertragsarztzulassung Amtsträger oder Beauftragte der Krankenkassen sind und infolgedessen die §§ 331 ff., 299 StGB nicht zur Anwendung gelangen. Das bestehende Strafrecht erfasste die Korruption im Gesundheitswesen nur unzureichend, da es regelmäßig an dem für Betrug und Untreue erforderlichen Vermögensschaden bzw. Vermögensnachteil der Krankenkassen fehlte.2 Um Korruption im Gesundheitswesen unter Strafe stellen zu können, mussten daher neue Straftatbestände in das Gesetz aufgenommen werden.
Strafwürdigkeit und Strafbedürftigkeit von Korruption
Korruption beeinträchtigt insbesondere den Wettbewerb im Gesundheitswesen, dem hier im Wesentlichen zwei Funktionen zukommen, nämlich einerseits aus wirtschaftspolitischen Gesichtspunkten eine Steuerungs- und Ordnungsfunktion, und andererseits die gerade im Gesundheitswesen bedeutende gesellschaftspolitische Funktion der Sicherung gleichmäßiger Machtverhältnisse in Wirtschaft und Gesellschaft. Ziel der neuen gesetzlichen Regelung war daher die Sicherung eines fairen Wettbewerbs zum Schutz und Erhalt des Vertrauens der Bevölkerung in die Integrität und Unabhängigkeit heilberuflicher Entscheidungen.3 Im Kern erfasst das Gesetz keine neuen Verbotstatbestände. Es greift vielmehr bereits berufsrechtlich unzulässiges Handeln auf, belegt es nunmehr mit strafrechtlichen Sanktionen. Aus der gesetzlichen Kodifikation im Strafgesetzbuch resultiert gleichzeitig ein Instrumentarium an staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsmethoden wie Durchsuchungen und Beschlagnahmen, die bereits im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens zu einschneidenden Reputationsschäden führen können, auch wenn es letztendlich im Einzelfall nicht zu einer Anklage oder Verurteilung kommt. Allein aus diesem Grund sollte stets darauf geachtet werden, strafrechtlich relevantes Verhalten unbedingt zu vermeiden.
II. Strafbarkeitsvoraussetzungen
Vor dem Hintergrund der Zielsetzung des Gesetzgebers stellt sich die grundlegende Frage, wann kooperatives Verhalten den Pfad des Zulässigen verlässt und als korruptes Verhalten mit der Konsequenz strafrechtlicher Sanktionen zu bewerten ist.
1. Die Tatbestandsvoraussetzungen
Da § 299 a StGB nur von einem Heilberufsangehörigen verwirklicht wird, handelt es sich um ein Sonderdelikt.4 Als Täter im Sinne des § 299 b StGB kommt dagegen jedermann in Betracht. In beiden spiegelbildlich ausgestalteten Regelungen handelt es sich um Offizialdelikte, die bei Kenntniserlangung durch die Ermittlungsbehörden von Amts wegen und ohne Antrag eines Geschädigten verfolgt werden müssen. Die Änderung vom Antragsdelikt zum Offizialdelikt erfolgte erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahren und sollte dem Umstand Rechnung tragen, dass die Verletzung der Straftatbestände stets die Solidargemeinschaft der Versicherten belastet.5
a. Die tatbestandsmäßige Vorteilsgewährung
Tatbestandlich erfasst werden vor allem Zuwendungen in Form von Provisionen oder Prämien, Rabatten, Kick-back-Zahlungen, Darlehen, Fortbildungssponsoring, Abrechnungsmöglichkeiten nach GÖA statt EBM, Übernahme von Reise- und Übernachtungskosten oder Kongresseinladungen sowie die vergünstigte Bereitstellung von Instrumenten und Geräten, gleichermaßen aber auch die Gewährung immaterieller Vorteile im Zusammenhang mit der Verordnung und dem Bezug von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten wie im Zusammenhang mit Patienten oder Untersuchungsmaterial.6 Zur Verdeutlichung sollen beispielhaft die folgenden praxisrelevanten Fälle dienen:
aa. Rabattgewährungen
Rabatte können aufgrund der damit einhergehenden Vorteilsgewährung korruptionsrelevante Anreize für eine unlautere Bevorzugung darstellen.7 Jedoch ist hier zu beachten, dass es sich bei Rabatten um schon immer dagewesene Elemente eines funktionierenden Preiswettbewerbs handelt und gerade zum Schutzzweck der Norm, der hier den freien Wettbewerb schützen soll, ein Widerspruch besteht, wenn Rabattierungen als Vorteilsgewährung verboten sein sollen. Auch wenn in relevanten Fällen zunächst die weiteren Tatbestandsmerkmale erfüllt sein müssen, könnte die Vorteilsgewährung von der Staatsanwaltschaft als hinreichender Tatverdacht gedeutet werden.8
bb. Bereitstellung von Praxisausstattung, Instrumentarium etc.
Die Frage, ob der Bezug von Praxisausstattung, Instrumentarium oder Untersuchungsgeräten von den Tatbeständen der §§ 299 a Nr. 2 und 299 b Nr. 2 StGB erfasst wird, ist zwar noch ungeklärt9, dürfte aber stets dann den Verdacht der Bestechlichkeit bzw. der Bestechung hervorrufen, wenn eine sachlich nicht begründete Diskrepanz zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, der Zahnarzt oder Arzt also nicht verpflichtet ist, für die von ihm bezogenen Produkte eine adäquate und damit handelsübliche Vergütung zu entrichten.
cc. Überlassung von Praxis- bzw. Laborräumen
Das Überlassen/Vermieten von Praxis- oder Untersuchungsräumen zu – je nach Fallkonstellation – unangemessen hohen oder niedrigen Konditionen, verwirklicht die Tatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung immer dann, wenn eine Verknüpfung mit der beruflichen Hinzuziehung des Zahnarztes/Arztes bei Behandlungen bzw. Untersuchungen durch den anderen Beteiligten besteht. Zumindest problematisch ist die laufende Zusammenarbeit zwischen einer Zahnarztpraxis und einem zahntechnischen Labor, an welchem der das Labor beauftragende Zahnarzt selbst beteiligt ist bzw. dessen Räumlichkeiten vom Zahnarzt vermietet werden.
b. Die Bevorzugung „in unlauterer Weise“
Kernstück aller Korruptionsdelikte bildet die sogenannte Unrechtsvereinbarung.10 Sie verkörpert ein normatives Korrektiv, das durch die Verknüpfung von Vorteil und unlauterer Bevorzugung gekennzeichnet ist.11 Problematisch für den Rechtsanwender ist hier die Frage, wann die Bevorzugung als unlauter einzuordnen ist. Denn der Gesetzgeber hat mit der Formulierung „in unlauterer Weise“ einen unbestimmten Rechtsbegriff verwendet, der das Ziel hat, der Vielschichtigkeit des Lebens Rechnung zu tragen. Die Beurteilung ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig, eine Analyse wird jedoch auf Umstände wie die Beziehung des Vorteilsgebers zum Vorteilsnehmer, die Höhe des Vorteils, die Transparenz bzw. Intransparenz von Vereinbarungen, das Vorliegen einer plausiblen Alternativ-Erklärung, die nicht auf eine Koppelung gerichtet ist, sowie die Einhaltung vorgeschriebener Verfahren gestützt.12 Von der Relevanz dieser Aspekte kann insbesondere deshalb ausgegangen werden, weil in der Gesetzesbegründung darauf abgestellt wurde, dass bei angemessenen Honoraren für Leistungen im Rahmen erwünschter Kooperationen und angemessenen Preisen nur bei Hinzutreten weiterer Umstände auf eine Unrechtsvereinbarung geschlossen werden darf.13 Dies lässt den Umkehrschluss zu, dass in anderen Fällen gerade kein Anfangsverdacht vorliegt, der Ermittlungen rechtfertigen könnte. Es ist außerdem zu beachten, dass gerade dort, wo der Datenschutz es gebietet, die fehlende Transparenz keine Rückschlüsse auf eine Unrechtsvereinbarung zulassen darf.14
Um die unlautere Bevorzugung als Bestandteil der Unrechtsvereinbarung erkennen zu können, wurde im Jahr 2023 in einer Dissertation zum Thema „Kooperation oder Korruption? Grenzen der Zusammenarbeit im Gesundheitswesen im Lichte der §§ 299 a, b StGB“ ein dreistufiger Aufbau entwickelt, unter dessen Zuhilfenahme eine Identifizierung der Unlauterkeit auch für den Rechtsanwender ermöglicht werden soll:
- Prüfung, ob das fragliche Verhalten nicht bereits gesundheitsrechtlichen Vorgaben entspricht und daher gerechtfertigt ist und unlauteres Verhalten nicht in Betracht kommt.15
- Fehlt es an einer ausdrücklichen rechtlichen Legitimation, ist das Verhalten der Kooperationspartner auf Sachkriterien zu prüfen, die es rechtfertigen könnten. Denn auch gesetzlich nicht ausdrücklich erlaubte Kooperationen sind nicht unlauter, wenn sie durch sachliche Kriterien – etwa eine medizinische Indikation – gerechtfertigt sind.16
- Da auch das Fehlen rechtfertigender Sachkriterien noch nicht automatisch auf die Unlauterkeit schließen lasse, soll im Wege einer Gesamtbetrachtung geprüft werden, ob eine sachliche Entscheidung durch sachwidrige Beeinflussung überlagert wird, sodass eine Rechtfertigung nicht mehr in Betracht kommt.17 Bei der Gesamtabwägung sollen medizinische Erwägungen den höchsten Stellenwert haben, weitere Aspekte dürften aber Berücksichtigung finden.18
Problematisch für den betroffenen Akteur ist in den entsprechenden Fallkonstellationen allerdings immer die fehlende Klarheit in der Rechtsanwendung. Dies führt dazu, dass die vorgeschlagene Gesamtbetrachtung nicht zwingend geeignet ist, ein Ermittlungsverfahren zu vermeiden. Die einzelnen Aspekte werden nämlich in den meisten Fällen erst im Rahmen von bereits eingeleiteten Ermittlungen zur Geltung kommen.
Autor: Werner Vogl