Branchenmeldungen 12.05.2011
Notfallpraxis muss immer besetzt sein
Bundessozialgericht bestätigt Anwesenheitspflicht für Ärzte
Während des Notdienstes dürfen Ärzte die Praxis nicht verlassen. Auch die Einnahme einer Mahlzeit sei kein hinlänglicher Grund dafür, urteilte jetzt das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.
Geklagt hatte ein Arzt aus Euskirchen, der von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) einen disziplinarischen Verweis hatte einstecken müssen, berichtet die "Ärzte Zeitung". Er hatte die Notdienstpraxis zum Essen verlassen. Seiner Ansicht nach gibt es in den dortigen Räumlichkeiten keine geeignete Möglichkeit zum Ausruhen und zur Zubereitung sowie Einnahme einer Mahlzeit. Die Anwesenheitspflicht von bis zu 14 Stunden am Stück sei daher ein Eingriff in die Handlungs- und Berufsfreiheit der Ärzte. Nach Angaben der KV sei allerdings alles Notwendige vorhanden, weshalb es zum Verweis kam.
Nach Ansicht des BSG sind Fragen zur Dauer des Dienstes sowie zur Ausstattung der Räume allerdings vom Arzt bei der KV zu rügen und gegebenenfalls einzuklagen. Eine eigenmächtige Abwesenheit von der Notfallpraxis rechtfertige dies nicht (BSG, Az.: B 6 KA 23/10 R).
Quelle: Yahoo News