Branchenmeldungen 19.10.2017

ÖGK: Stellungnahme zur dentalen Lachgassedierung

ÖGK: Stellungnahme zur dentalen Lachgassedierung

Foto: jbrown – stock.adobe.com

Stellungnahme der Österreichischen Gesellschaft für Kinderzahnheilkunde (ÖGK) zum Artikel Lachgassedierung in der Zahnmedizin unterbunden:

Am 25. Juli 2017 erhielt unsere Fachgesellschaft vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen (BMGF) die Mitteilung, dass bereits am 3. Dezember 2016 der Oberste Sanitätsrat (OSR) die Empfehlung gegeben hat, den Einsatz von Lachgas durch Zahnärzte nicht zu erlauben.

Am Ende dieser Mitteilung findet sich der Satz „Eine allfällige fortgesetzte Diskussion wird auf fachlicher Ebene zu führen sein“. Dies hat die ÖGK umgehend getan, mit Schreiben vom 10. August 2017.

Der OSR weist auf die Gefahr einer lebensbedrohlichen Diffusionshypoxie hin. Hierzu ist anzumerken, dass diese im Bereich der dentalen Sedierung aufgrund der limitierten Lachgaskonzentration der speziellen Sedierungsgeräte rein technisch nicht herbeigeführt werden kann.

Die Autorin der zitierten DGAI Info, die Anästhesistin Prof. Dr. Claudia Höhne, zeigte sich in einem Telefonat vom 7. August 2017 mit unserer Fachgesellschaft ebenfalls irritiert, was die Interpretation ihres Artikels betrifft. Dieser beziehe sich ausschließlich auf den extrahospitalen Bereich und sei nach intensiver Zusammenarbeit der Arbeitsgruppen Kinderanästhesie und Kinderzahnmedizin entstanden. In der genannten DGAI Info werden die technischen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen genau definiert. Sie sind ebenfalls in Übereinstimmung zu der im Mai 2012 vom Council of European Dentists (CED) von Österreich mitunterzeichneten Resolution zur Dentalen Sedierung festgehalten.

Die ÖGK weist darauf hin, dass sie die Einhaltung dieser Standards bereits durch Richtlinien sowie eine von der Österreichischen Zahnärztekammer (ÖZÄK) zertifizierten Ausbildung gewährleistet.

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist die Sicherheit der dentalen Sedierung mit Lachgas international eindeutig anerkannt. Die vom BMFG in Auftrag gegebene Literaturrecherche seitens ÖBIG/GÖG vom März 2016 kommt ebenfalls zu dem Resümee, dass die Lachgassedierung „… ohne Hinzuziehen eines Anästhesisten unter alleiniger Verantwortung des Zahnarztes effektiv und sicher durchgeführt werden kann“.

Eine ähnliche Diskussion fand 2012 zum Thema „Einsatz von Lachgas durch Rettungsassistenten“ statt. Hier wurde ebenfalls entgegen der Empfehlung des Gesundheitsministeriums einwandfrei juristisch geklärt, dass bei Freigabe durch den Chefarzt der jeweilige Rettungsdienst die 50-prozentige Lachgasmischung Livopan einsetzen darf. Als approbierte Berufsgruppe mit entsprechender Kenntnis und Erfüllung der internationalen Standards ist nicht nachvollziehbar, wieso Rettungsassistenten (oder in Deutschland auch Hebammen) damit arbeiten dürfen, geschulte Zahnärzte jedoch nicht.

Zum Wohle unserer kleinen Patienten, zur Sicherung einer adäquaten Behandlung und zur Senkung der Anzahl ungleich risikoreicherer Narkosebehandlungen sollte erwartet werden, dass die vom Ministerium genannte Diskussion auf fachlicher Ebene zu den international gängigen Standards führt.

Quelle: ÖGK

Der Beitrag erschien in Dental Tribune Österreich 7/2017.

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