Branchenmeldungen 27.03.2026

Abrechnung: Die UPT ist keine PZR



Zu oft werden Patienten nach einer PAR-Behandlung nur zu einer professionellen Zahnreinigung (PZR) motiviert und einbestellt, doch die in der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ (2021) niedergelegte Forderung nach einer anschließenden lebenslangen, unterstützenden Parodon­titistherapie (UPT) wird ignoriert.

Abrechnung: Die UPT ist keine PZR

Foto: MR – stock.adobe.com

Wer nach einer Parodontitisbehandlung (PAR) den Patienten nur zur professionellen Zahnreinigung (PZR) einbestellt und die anschließende, lebenslange unterstützende Parodon­titistherapie (UPT) vernachlässigt, gefährdet den langfris­tigen Erfolg der gesamten Behand­lung.

Wichtige Kriterien für die UPT laut S3-Leitlinie sind:

  1. Zielsetzung: Langfristige Stabilitat, Früherkennung von Rezidiven und Rezidivprophylaxe.
  2. Risikoorientierung: Die Frequenz der UPT-Sitzungen hängt vom individuellen Risiko ab (Grading A, B oder C), das durch das Ausmaß des Knochenabbaus im Verhältnis zum Alter bestimmt wird.
  3. Bestandteile der UPT:
  • Diagnostik: Erhebung parodontaler Parameter (Sondierungstiefen, Blutungsneigung).
  • Biofilmmanagement: Professionelle Reinigung aller Flächen, besonders subgingival, um Rückfälle zu verhindern.
  • Risikofaktoren: Aktive Kontrolle und Management von systemischen Risikofaktoren wie Rauchen und Diabetes.
  • Motivation: Verstärkung der täglichen häuslichen Plaqueentfernung.

4.   Intervallplanung: Die Intervalle sind flexibel und passen sich dem Zustand des Parodontiums an.

5.   Einbindung: Die UPT beginnt direkt nach Abschluss der aktiven antiinfektiösen (Stufe 2) oder chirurgischen (Stufe 3) Therapie.

Die UPT ist somit kein optionaler Abschluss, sondern ein integraler, lebenslanger Bestandteil der Parodontitisbehandlung!

Es ist zudem nicht nachvollziehbar, dass UPT-Leistungen, die im Rahmen der BEMA-Richtlinien abgerechnet werden, honorarseitig deutlich höher vergütet sind als entsprechende Leistungen nach GOZ. So ergibt sich bei einem Punktwert von 1,30 EUR für eine ­beispielhafte UPT-Behandlung an 28 Zähnen (UPTa, UPTb, 28 × UPTc, 36 UPTf) ein BEMA-Honorar von 198,90 EUR. Eine PZR, wie sie häufig an Stelle einer UPT angeboten wird, erbringt bei 28 zu behandelnden Zähnen im 2,3-fachen Satz 101,26 EUR – also circa die Hälfte des BEMA-Honorars der UPT-Sitzung.

In vielen Praxen wird nicht konsequent zwischen parodontal ge­sunden Patienten und solchen Patienten mit einer Parodontitis­erkrankung unterschieden, die sozusagen „palliativ“ betreut werden müssen. Auf die Notwendigkeit einer solchen „Palliativbehandlung“ ist der Patient durch eine umfassende fachliche Aufklärung ebenso wie eine transparente Information über den zeitlichen Aufwand und die entstehenden Kosten vorzubereiten. Idealerweise erfolgt diese Aufklärung bereits vor Beginn der systematischen Parodontitistherapie. Leider wird in der Praxis dieser Schritt jedoch häufig versäumt, nicht selten aus Sorge vor einer ablehnenden Haltung des Patienten gegenüber der erforderlichen Termintreue oder den finanziellen Konsequenzen. Konnte der Patient jedoch überzeugt und motiviert werden, gemäß seinen individuellen Rahmenbedingungen notwendige UPT-Behandlungen in Anspruch zu nehmen, so werden solche Sitzungen auch nach der GOZ mit einem dem BEMA-Honorar vergleichbaren Betrag honoriert: Für das oben erwähnte Beispiel einer UPT-Behandlung ergibt sich mit den GOZ-Ziffern 4000, 4005, 1000, 6190, 28 × 1040 (Steigerungsfaktor 2,5), 36 2197a ein Honorar von 202,17 EUR. Diese Leistungen variieren na­türlich patientenbezogen je nach medizinischer Notwendigkeit.

Abrechnung PAR-Behandlung und Co.

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ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis 03/26

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