Branchenmeldungen 08.06.2026

Arbeitsschutz in Zahnarztpraxen: Überarbeitete Unfallverhütungsvorschrift in Kraft



Seit dem 1. Juni 2026 gilt für Zahnarztpraxen die überarbeitete DGUV Vorschrift 2 zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung. Darauf weisen die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege sowie die Zahnärztekammer Nordrhein hin. Ziel der Anpassungen ist es, die Organisation des Arbeitsschutzes insbesondere für kleinere Betriebe flexibler zu gestalten.

Arbeitsschutz in Zahnarztpraxen: Überarbeitete Unfallverhütungsvorschrift in Kraft

Foto: bidaya – stock.adobe.com

Eine wesentliche Änderung betrifft die Einstufung kleiner Betriebe. Die Grenze wurde von bisher zehn auf nunmehr 20 Beschäftigte angehoben. Damit fallen künftig deutlich mehr Zahnarztpraxen unter die vereinfachte Regelbetreuung. Gleichzeitig entfallen für diese Betriebe feste Einsatzzeiten von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit. Die Betreuung soll stattdessen stärker am tatsächlichen Bedarf der Praxis ausgerichtet werden.

Neu ist zudem die Möglichkeit, einen Teil der Betreuung digital durchzuführen. Nach Angaben der BGW können bis zu einem Drittel der Leistungen telefonisch oder per Videokonferenz erbracht werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die betreuenden Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit die Praxis zuvor persönlich kennengelernt haben.

Für bestehende Betreuungsverträge gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Mai 2027. Die Zahnärztekammer Nordrhein empfiehlt Praxisinhabern, ihre bisherigen Vereinbarungen zu überprüfen und gegebenenfalls an die neuen Vorgaben anzupassen.

Die vollständigen Informationen zur überarbeiteten DGUV Vorschrift 2 stellen die DGUV, die BGW sowie die Zahnärztekammer Nordrhein auf ihren jeweiligen Internetseiten zur Verfügung.

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