Abrechnung 10.08.2016
Abrechnung: Das Reinigen von Aufbauelementen
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Um Implantate möglichst lange zu erhalten, ist neben der häuslichen Mundpflege auch eine professionelle Individualprophylaxe in der zahnärztlichen Praxis nötig. Aufbauelemente von Implantaten werden im Rahmen der Nachsorge, Prophylaxe oder Periimplantitisbehandlung häufig entfernt, gereinigt und wiederbefestigt. Doch wie wird diese selbstständige Leistung berechnet?
Die GOZ-Nummer 9050 für das Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem während der rekonstruktiven Phase scheidet aus, denn die rekonstruktive Phase beginnt mit dem prothetischen Ersatz und endet mit der endgültigen Eingliederung der Suprakon- struktion. Auch die Honorierung durch die GOZ-Nummer 9060 für das Auswechseln von Aufbauelementen im Reparaturfall ist nicht möglich.
Im aktuellen Kommentar der Bundeszahnärztekammer (Stand: Oktober 2015) heißt es: „Wiederbefestigung der Aufbauelemente zum Zweck der Reinigung nach rekonstruktiver Phase ist nicht beschrieben und daher analog zu berechnen.“
Die vollständige Dokumentation, die umfassende Aufklärung und schriftliche Vereinbarung dieser Maßnahmen mit dem Patienten ist sinnvoll. Damit Versicherungen die Erstattung der Leistung nicht verweigern, sollte besonders auf die korrekte Anlage der analogen Gebührennummer geachtet werden (siehe Tabelle).
Gegebenenfalls müssen vor oder nach der Wiederbefestigung des Implantataufbauelements noch zusätzliche Leistungen erbracht werden, wie beispielsweise das Entfernen von Kronen oder Brückenankern (GOZ 2290) oder Wiedereingliedern einer Krone (GOZ 2310) etc.
Fazit
Durch regelmäßige Prophylaxebehandlungen binden sich Patienten langfristig an die Praxis. Die Demontage und Remontage von Aufbauelementen zum Zwecke der Reinigung ist in der GOZ 2012 nicht aufgeführt. Für Leistungen, die nicht in der GOZ 2012 enthalten sind, bietet der § 6 Abs. 1 der GOZ die Möglichkeit der Analogberechnung. Eine transparente und korrekte Rechnungsstellung erleichtert die Erstattung durch die Versicherungen und Beihilfestellen.