Abrechnung 13.10.2025

OP-Zuschläge und/oder OP-Set? Clever durchdacht kann mehr Umsatz bedeuten

DAISY – Oralchirurgische Eingriffe, die in der Regel ambulant durchgeführt werden, können je nach Art des Eingriffs entweder nach der GOZ oder nach der GOÄ berechnet werden. Grundsätzlich sind besondere Hygienemaßnahmen erforderlich und meist fallen daneben kostenintensive Verbrauchsmaterialien an.

OP-Zuschläge und/oder OP-Set? Clever durchdacht kann mehr Umsatz bedeuten

Foto: Robert Kneschke – stock.adobe.com/

Um diese Kosten zu decken, hat der Verordnungsgeber sowohl in der GOZ als auch in der GOÄ die Berechnung von OP-Zuschlägen vor­gesehen. Damit in der Praxis kein Geld verschenkt wird, müssen die Unterschiede und Gemeinsamkeiten in den Honorierungssystemen (GOZ und GOÄ) erkannt und berücksichtigt werden.

Die Systematik der OP-Zuschläge in GOZ und GOÄ

Die Zuordnung der Zuschläge erfolgt nach der jeweiligen Punktzahl der chirurgischen Hauptleistung und ist auch bei kleineren Operationen (z. B. bei der GOZ-Nr. 3020 – Entfernung eines tief frakturierten oder tief zerstörten Zahnes) berechnungsfähig. In der DAISY sind die abrechnungsfähigen Zuschläge den entsprechenden GOZ- bzw. GOÄ-Nummern zugeordnet.

Mit dem DAISY-MaterialkostenRechner® alle berechnungsfähigen Materialien kalkulieren, natürlich auch das OP-Set!

Knifflig wird es, wenn in einer Sitzung eine zuschlagsberechtigte Leistung aus der GOZ und der GOÄ erbracht wurde. Hier gilt, dass nur ein Zuschlag, also der höchstbewertete aus der GOZ oder der GOÄ berechnet werden kann.

In welchen Fällen ist ein OP-Set berechnungsfähig?

Für die GOZ gilt: Die Aufbereitung von Operationsmaterialien und -geräten sowie der Verbrauch von Einmalmaterialien ist gemäß Allgemeiner Bestimmungen Teil L Leistungsbestandteil der GOZ-OP-Zuschläge. Im Klartext: Neben den GOZ-Zuschlägen 0500 ff. darf ein OP-Set nicht zusätzlich berechnet werden.

Achtung! GOZ-Zuschläge sind mit dem Einfachsatz zu berechnen. Jedoch existiert in der GOZ kein explizites Verbot, diese aber nur im Rahmen einer Honorarvereinbarung (gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ), auch über dem Einfachsatz zu berechnen!

Für die GOÄ gilt: Der § 10 Abs. 1 und 2 GOÄ definiert, welche Materialien (z. B. OP-Abdecktücher oder Nahtmaterial – mehr dazu finden Sie auf Ihrer DAISY) mit der Hauptleistung abgegolten sind und welche zusätzlich berechnet werden können – und zwar für jede chirurgische Leistung, unabhängig davon, ob ein GOÄ-OP-­Zuschlag anfällt oder nicht. 

Fazit

Zuschlagsberechtigte Leistung aus der GOZ + GOZ-­Zuschlag (z. B. GOZ-Nr. 9100 + 0530): 

  • Keine Berechnung der Kosten für ein OP-Set

Zuschlagsberechtigte Leistung aus der GOÄ + GOÄ-­Zuschlag (z. B. GOÄ-Nr. Ä2382 + Ä443):

  • Berechnung der Kosten für ein OP-Set möglich

Zuschlagsberechtigte Leistungen aus GOZ und GOÄ:

  • Entweder GOÄ-Zuschlag ansetzen und Kosten des OP-Sets berechnen, oder
  • GOZ-Zuschlag ansetzen und mit Honorarvereinbarung (§ 2 Abs. 1 und 2 GOZ) steigern

Mehr Tipps zur Entdeckung versteckter Honorar­potenziale erhalten Sie im diesjährigen Herbst- Seminar 2025 (DEM Wissens-Update zur zahnärztlichen Abrechnung). Weitere Infor­mationen und Termine auf daisy.de.

ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis 10/25

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dieser Beitrag ist in der ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis erschienen.

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