Abrechnung 03.12.2015
Abrechnung: Modelle zur Diagnostik
share
Um genaue Planungen im Vorfeld einer Behandlung zu erstellen, ist häufig die Anfertigung von Diagnostik- oder Planungsmodellen nötig. Bei der Abrechnung der Leistung wird unterschieden, ob es sich um ein oder zwei Kiefermodelle handelt:
GOZ 0050: Abformung oder Teilabformung eines Kiefers für ein Situationsmodell einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung
oder
GOZ 0060: Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache Bissfixierung einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung.
Eine Nebeneinanderberechnung der Nummern GOZ 0050 und 0060 ist möglich, jedoch ist hierfür in der Rechnung eine Begründung nötig. Diese Situation tritt zum Beispiel bei einer Abformung mit und ohne herausnehmbaren Zahnersatz ein.
Die GOZ 0500 und/oder GOZ 0600 können immer berechnet werden, wenn der Zahnarzt anhand von Modellen diagnostische oder planerische Leistungen erbringt. Es gibt keine Begrenzungen auf bestimmte Behandlungsabschnitte oder -bereiche. Planungsmodelle fallen nicht nur bei der Planung von neuem Zahnersatz, Implantaten oder zur Beurteilung der Kiefersituation und präprothetischen Maßnahmen an. Auch bei Reparatur- oder Wiederstellungsmaßnahmen, wenn beispielsweise eine neue Klammer geplant werden muss, können Planungsmodelle angesetzt werden. Bei der Umstellung oder dem Abschluss einer Behandlung zur Sicherung der Diagnostik ist die Maßnahme ebenso möglich. Bei sämtlichen Änderungen der Kiefersituation ist die Leistung erneut durchführbar.
In Fällen, in denen ein Konfektionslöffel für die Abdrucknahme aufgrund der ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern nicht genügt und ein individueller Löffel verwendet oder ein konfektionierter Löffel individualisiert wird, ist zusätzlich die GOZ 5170 berechnungsfähig. Das verwendete Abdruckmaterial sowie die erbrachten zahntechnischen Leistungen sind nach §9 GOZ berechenbar.
Die Abformung des Gegenkiefers beim Präparieren von Kronen, Teilkronen, Veneers, Brückenpfeilern oder Ähnlichem und bei der Anfertigung von herausnehmbarem Zahnersatz kann nicht nach der GOZ 0500 in Rechnung gestellt werden. Alle Modelle, die nicht planerischen oder diagnostischen Zwecken dienen, sondern lediglich als Arbeitsmodelle verwendet werden, lösen nicht den Ansatz der GOZ-Ziffern 0050 und 0060 aus. Die einfache Bissfixierung ist Bestandteil der GOZ 0060; Bissregistrierungen sind darüber hinaus zusätzlich ansatzfähig. Weiterhin besteht die Möglichkeit, die Desinfektion der Abdrücke als zahntechnische Leistung gemäß §9 GOZ zu berechnen.
Fazit
Eine sorgfältige Aufzeichnung und Dokumentation der Planungen ist unerlässlich. Alle Modelle, die der zahnärztlichen Dokumentation dienen, sollten insbesondere im Hinblick auf das 2013 in Kraft getretene Patientenrechtegesetz zehn Jahre aufbewahrt werden (§630f Abs. 3 BGB).