Abrechnung 28.02.2011
Ästhetik zum Nulltarif
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Häufig werden Zahnärzte bei der analogen Abrechnung von schmelz-/dentinadhäsiven Mehrschichtrekonstruktionen von Patienten mit Schreiben erstattungsunwilliger Versicherungen oder Beihilfestellen konfrontiert.
Die analoge Berechnungsfähigkeit schmelz-/dentinadhäsiver Mehrschichtrekonstruktionen (SDA-Restaurationen) nach den GOZ-Nummern 215–217 wurde durch viele Gerichtsurteile von Verwaltungs-, Landes- und Oberlandesgerichten bestätigt. Selbst Beihilfestellen erstatten mittlerweile ihren Beihilfeberechtigten nach den GOZ-Nummern 215–217 analog berechnete SDA-Restaurationen. Allerdings wird bei den Beihilfestellen der erstattungsfähige Satz regelmäßig auf den 1,5-fach-Satz begrenzt mit der lapidaren Behauptung, dass dies eine „angemessene“ Vergütung darstelle.
Stellt nun der Ansatz des 2,3-fach-Satzes für eine SDA-Restauration tatsächlich wie behauptet eine „unangemessene“ Vergütung dar? Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg kommt in seinem Urteil vom 11.6.2009 (AZ 4 N 109.07) zu der Feststellung: „NEIN“. In der Urteilsbegründung heißt es wörtlich hierzu: „… Danach sind die durch Rundschreiben bekannt gegebenen Hinweise zu den Beihilfevorschriften für die Gerichte nicht verbindlich, weil es sich nicht um allgemeine Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 200 BBG a. F. handelt …“ Deswegen kann der Zahnarzt seinem beihilfeberechtigten Patienten bei derartiger Erstattungsverweigerung nur raten, förmlich Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls zu klagen. In keinem Fall sollte er sich eine Kürzung der Beihilfestelle „durchreichen“ lassen und auf Teile seines Honorars verzichten. Hier ist der Einsatz eines Factoringunternehmens sehr sinnvoll, da der Patient seine Erstattungsprobleme nicht mehr unmittelbar dem Zahnarzt vorträgt und das Arzt-Patienten-Verhältnis nicht direkt belastet wird.
Sinnvoll ist es in jedem Falle, sich vor der Behandlung einen Therapieplan mit den voraussichtlichen Kosten vom Patienten unterzeichnen zu lassen. Damit hat der Zahnarzt seine Informationspflicht aus dem Behandlungsvertrag erfüllt und der Patient kann sich auf einen zu erwartenden Eigenanteil einstellen.
Aber auch bei Kassenpatienten herrscht in den Praxen oft Verwirrung darüber, wann und wie Mehrkosten für eine SDA-Restauration berechnet werden können. Grundsätzlich gilt: Eine schmelz-/dentinadhäsive Mehrschichtrekonstruktion ist keine Kassenleistung – auch nicht im Frontzahnbereich. Es heißt in der Bestimmung Nr. 1 zur BEMA-Nr. 13: „… Mit der Abrechnung der Nr. 13 ist die Verwendung jedes erprobten plastischen Füllmaterials einschließlich der Ätztechnik und der Lichtaushärtung abgegolten …“
Seit der Entscheidung des Landgerichtes Frankfurt am Main vom 24.11.2004 ist geklärt, dass SDA-Restaurationen vom Sach- und Zeitaufwand mit einer Inlayversorgung des Zahnes vergleichbar sind und eine mittels Dentin-Adhäsiv-Bonding-Mehrschichttechnik gelegte Restauration eine nach Art-, Kosten und Zeitaufwand gleichwertige Leistung zu den in den GOZ-Ziffern 215–217 genannten Leistungen darstellt.
Da es sich also bei der SDA-Restauration vom Aufwand her um eine mit einer Inlayversorgung vergleichbare Leistung handelt, greift hier der § 28 Abs. 2 SGB V, der besagt, dass der Versicherte die Mehrkosten selbst zu tragen hat, falls er bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versorgung wählt. Eine solche Behandlung MUSS vor Beginn über eine Mehrkostenvereinbarung schriftlich mit dem Patienten vereinbart werden, falls die Notwendigkeit einer Füllungstherapie besteht. Werden jedoch intakte (z.B. verfärbte) Füllungen ausgetauscht, so ist statt der Mehrkostenvereinbarung eine Vereinbarung nach § 4 Abs. 5b BMVZ, §7 Abs. 7 EKVZ zu wählen.