Abrechnung 15.09.2014

Gegen Honorarverluste – Einflussmöglichkeiten auf §12 der GOZ

Gegen Honorarverluste – Einflussmöglichkeiten auf §12 der GOZ

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Die Bundesregierung wurde vom Bundesrat mit der Prüfung der Auswirkung einer Neustrukturierung und -bewertung von GOZ-Leistungen beauftragt. Das Ergebnis soll dem Bundesrat bis spätestens Mitte 2015 vorgelegt werden. Der Adressat dieser Regelung ist die Bundesregierung. Je nachdem, wie das Ergebnis ausfällt und interpretiert wird, hat dies Einfluss auf die GOZ 2012 und betrifft somit alle Zahnarztpraxen.

Durch die GOZ-Novelle geht das Bundesgesundheitsministerium von einer Kostensteigerung von sechs Prozent aus. Sollte dieser Wert übertroffen oder nicht erreicht werden, wird ggf. der GOZ-Punktwert angehoben oder gesenkt. Vergleicht man die GOZ 2012 mit der GOZ 88, sieht man, dass nur Leistungen höher bewertet wurden, die in der Regel über dem 2,3-fachen Faktor zur Abrechnung kamen. Die Teleskopkrone (GOZ 5040) ist die Leistung, welche die höchste Aufwertung erhalten hat. Sie wurde in der GOZ 88 meist deutlich über dem 2,3-fachen Faktor berechnet. Auf der anderen Seite wurden die dentinadhäsiven Restaurationen (als Analogleistung in der GOZ 88/215 ff.) häufig unterhalb des 2,3-fachen Faktors angesetzt, da bei den gesetzlich versicherten Patienten der Abzug der Krankenkasse berücksichtigt wurde. Die Bewertung der „neuen“ Ziffern für dentinadhäsive Restaurationen (GOZ 2060, 2080, 2100 und 2120) ist deutlich niedriger. Daher sollte bei einer dentin-adhäsiven Restauration eine Honorarvereinbarung mit dem Patienten geschlossen werden.

Stellt man BEMA und GOZ 2012 gegenüber, so ist eine Anhebung des Faktors in vielen Behandlungsfällen nötig. Um dabei Honorarverluste zu vermeiden, empfiehlt es sich, häufiger mit einer Honorarvereinbarung zu arbeiten. Die GOZ 2012 wurde in vielen Punkten an die GOÄ angepasst, jedoch nicht im Punktwert. Eine Anhebung des Punktwertes würde sich jedoch erheblich auf den Praxisumsatz auswirken, denn hiervon ist nicht nur die reine Privatabrechnung, sondern durch die Privatanteile der Kassenpatienten auch die gesamte zahnärztliche Abrechnung betroffen.

Beispiel GOZ 2220 (Versorgung eines Zahnes durch eine Teilkrone oder Veneer)

Beispiel

Fazit

Eine Rechnungserstellung durchgängig im 2,3- oder 3,5-fachen Faktor ist nicht patientenindividuell. Kalkulieren Sie Ihr Honorar auf Basis Ihres Stundensatzes und treffen Sie bereits vor der Behandlung eine Honorarvereinbarung mit dem Patienten. Dies hat Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit der Praxis. Mittel- und langfristig steigen die Chancen, dass der Gesetzgeber den GOZ-Punktwert an den der GOÄ anpasst.

Autorin: Anne Schuster

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