Abrechnung 23.08.2012
GOZ 2012 – Zuschläge im Bereich der Endodontie
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Zum Zeitpunkt der Drucklegung der GOZ 1988 war der zahnmedizinische Kenntnisstand noch nicht so weit fortgeschritten, dass eine Aufnahme von Leistungsziffern für die Anwendung des OP-Mikroskops bzw. des Lasers vonnöten war. Durch die technische und zahnmedizinische Weiterentwicklung ist die Anwendung beider Geräte aus der zahnärztlichen Praxis nicht mehr wegzudenken. Insofern war im Rahmen der Novellierung der Gebührenordnung die Aufnahme des Zuschlags für die Anwendung eines OP-Mikroskops (GOZ 0110) bzw. Lasers (GOZ 0120) obligat.
GOZ 0110 Operationsmikroskop
Eines der Haupteinsatzgebiete des Operationsmikroskops innerhalb der Zahnmedizin ist die Endodontie. Durch die Anwendung des Mikroskops lassen sich die intrakanalären Strukturen deutlicher darstellen, sodass im Rahmen der endodontischen Behandlung auch kleinste Nebenkanäle erreicht bzw. gefüllt werden können, die ohne optische Unterstützung nicht zu identifizieren gewesen wären. Der Zuschlag für die Anwendung des OP-Mikroskops wird im Rahmen der Endodontie bei den Leistungen nach den Nummern 2360, 2410 und 2440 in Ansatz gebracht und mit dem 1,0-fachen Steigerungssatz bewertet. Leider zeigt die Erfahrung der ersten sechs Monate nach Einführung der neuen GOZ, dass die Wortauslegung der privaten Versicherungsträger sehr different ist. Einige Versicherungen oder auch Beihilfestellen verweigern die Kostenübernahme des Zuschlags nach GOZ 0110 mit der Begründung, dass das Operationsmikroskop keine notwendige Heilbehandlung sei. Dies zu Unrecht: Der Verordnungsgeber der Gebührenordnung für Zahnärzte, das Bundesministerium für Gesundheit, hat den Zuschlag für die Anwendung eines OP-Mikroskops als notwendige Heilbehandlung mit in die Gebührenordnung aufgenommen (vgl. GOZ-Novelle mit Maßgabe des Bundesrates, Stand 16.11.2011).
Tipp
Im Sinne eines vertrauensvollen Arzt-Patienten-Verhältnisses weisen Sie Ihre Patienten bereits vor Liquidationslegung proaktiv auf eine mögliche restriktive Wortauslegung der GOZ vonseiten der privaten Kostenerstatter hin.
GOZ 0120 Anwendung eines Lasers
Bis zum 31.12.2011 wurde die Anwendung eines Lasers analog gemäß §6 Abs.2 (GOZ 1988) oder auch als nicht medizinisch notwendige Maßnahme gemäß §2 Abs.3 GOZ (GOZ 1988) honoriert. Seit der Novellierung der Gebührenordnung steht für die Anwendung des Lasers eine Zuschlagsposition zur Verfügung, welche im Rahmen der Endodontie bei der Leistung nach der Nummer 2410 berechnet werden kann. Die Zuschlagsziffer beträgt 100 v.H. des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung, jedoch nicht mehr als 68 EUR und ist einmal je Sitzung berechnungsfähig. Tipp: Analogberechnung des Lasers Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die nicht mit in das Gebührenverzeichnis aufgenommen sind, können gemäß §6 Abs.1 GOZ (GOZ 2012) entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. Beispielsweise die Kanalsterilisation mittels eines Lasers in separater Sitzung nach Abschluss der mechanischen Kanalaufbereitung (vgl. Kommentar der BZÄK, zusätzlich berechenbare Leistungen neben GOZ 2410, Stand 06/2012).
Faktorerhöhung bei Zuschlägen?
Diese Frage stellt sich in der täglichen Praxis immer dann, wenn Vergleiche zu der Honorierung in den letzten Jahren gezogen werden. Die gebührenrechtliche Einschränkung der Gebührenordnung für Ärzte, dass Zuschläge nur mit dem Faktor 1,0 berechnungsfähig seien, wird häufig auf die GOZ übertragen. Faktisch enthält die GOZ 2012 jedoch keine limitierende Abrechnungsbestimmung, die eine Steigerung der Faktoren bei Zuschlägen ausschließt. Die Kernarbeitsgruppe des GOZ-Senates der Bundeszahnärztekammer hat sich mit dieser Thematik befasst und vertritt in ihrem aktuellen Kommentar (Stand 06/2012) die Auffassung, dass „Zuschläge nur dann zum 1,0-fachen Faktor berechnungsfähig sind, wenn keine Vereinbarung einer abweichenden Ge-bührenhöhe entsprechend §2 Abs.1 getroffen wurde“. Das bedeutet: Liegt eine vom Patienten unterschriebene Honorarvereinbarung vor, ist die Abrechnung von Zuschlägen mit Faktoren > 1,0 möglich.
Fazit
Die Aufnahme der Zuschläge in die neue GOZ entspricht der Weiterentwicklung des medizinischen Kenntnisstandes. Insofern wurde, entgegen der Auffassung einiger privater Kostenerstatter, sowohl die Anwendung des OP-Mikroskops als auch die Anwendung des Lasers als medizinisch notwendige Behandlungen bestätigt. Überdies besteht in der GOZ auch bei Zuschlägen die Möglichkeit einer Honorarvereinbarung. Faktorerhöhungen für Zuschläge sollten in der Praxis nicht kategorisch abgelehnt, sondern als eine Möglichkeit erachtet werden, eine fehlende Honoraranpassung auszugleichen.
BFS health finance GmbH Erstattungsservice
Sarah Süßenbach und Janine Schubert
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