Abrechnung 24.11.2016
Individuelle Erstattung des individuellen Löffels
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Obwohl in der GOZ 2012 keine inhaltliche Änderung an der GOZ-Nr. 5170 vorgenommen wurde, haben die privaten Krankenversicherungen noch immer Schwierigkeiten, die Berechnung eines individuellen/ individualisierten Löffels zu akzeptieren.
Anatomische Besonderheiten
Die Leistung des Zahnarztes, die mit der GOZ-Nr. 5170 vergütet wird, besteht darin, die anatomischen Besonderheiten des Patienten individuell abzuformen. Dabei geht der Leistungstext der GOZ-Nr. 5170 davon aus, dass entsprechende Voraussetzungen vorliegen.
Der Passus „ungünstige Zahnbogen- und Kieferform“ bzw. „und/oder tief ansetzende Bänder“ im Leistungstext der GOZ-Nr. 5170 bedeutet, dass die Kongruenz zwischen Standardabformlöffel und Kiefer für das vorgesehene Abformverfahren nicht ausreicht und daher eine individuelle Anpassung notwendig ist.
„Ungünstig“ ist jede Zahnbogen- und Kieferform oder Restbezahnung, wenn sie beispielsweise asymmetrisch, überlang, verschmälert, partiell zahnlos und/oder stark atrophiert ist oder wenn die vorhandenen Zähne oder der Zahnersatz eine besondere Form oder Stellung einnehmen. Infolgedessen weichen Zähne oder Kiefer so weit von der Norm ab, dass die marktüblichen konfektionierten Löffelformen nicht mit der notwendigen Präzision eingesetzt werden können.
„Tief ansetzende Bänder“ sind Bänder mit ungewöhnlichem Abstand vom Gingivalrand bzw. Kieferkamm, die ebenfalls einen individuellen Löffelrand erfordern, damit diese Bänderstrukturen mit abgeformt werden können und bei der Herstellung von Zahnersatz deren Verlauf berücksichtigt werden kann.
Herstellung individueller/individualisierter Löffel
Grundsätzlich lässt der Leistungstext der GOZ-Nr. 5170 offen, auf welchem Weg der Zahnarzt zur individuellen Abformung des Kiefers kommt, da es völlig unerheblich ist, wie das Ziel der Leistung, nämlich die Abformung bei individuellen anatomischen Besonderheiten, erreicht wird.
Individualisierter Löffel: Sollten konfektionierte (Metall-)Löffel wegen besonderer Kieferformen oder tief ansetzenden Bändern nicht ausreichen, so müssen diese Löffel durch Maßnahmen wie z.B. Verlängerung, Beschleifen o.ä. an die Kieferverhältnisse angepasst (individualisiert) werden. Das Resultat der Individualisierung des konfektionierten Löffels ist im Ergebnis ebenso wie bei der kompletten Herstellung ein „individueller Löffel“. Wird mit diesem abgeformt, ist der Leistungsinhalt der GOZ-Nr. Nr. 5170 erfüllt.
Individueller Löffel: Des Weiteren besteht die Möglichkeit, einen insgesamt individuell hergestellten Abformlöffel zu verwenden. Individuelle Löffel werden in der Regel aus Kunststoff (Autopolymerisat) im zahntechnischen Labor auf einem Vormodell hergestellt, was eine Vorabformung mittels konfektionierten Löffeln voraussetzt.
Für die (extraorale) Individualisierung eines konfektionierten Löffels fallen zahntechnische „Eigenlaborkosten“ an, die ebenso wie die komplette Herstellung eines individuellen Löffels nicht Leistungsbestandteil der GOZ-Nr. 5170 sind. Diese herstellungsbedingt unterschiedlichen Material- und Laborkosten sind gemäß § 9 GOZ separat berechnungsfähig.
Zahnersatz nicht ausschlaggebend
Die Leistungslegende der GOZ-Nr. 5170 sieht anders als die der BEMA (BEMA-Nrn. 98a, 100) keine Einschränkungen individueller Abformungen im Zusammenhang mit Wiederherstellungsmaßnahmen von Kronen und Zahnersatz bzw. einer Einzelkrone vor.
Sowohl im voll- als auch im teilbezahnten Kiefer kann eine anatomische Abformung mit individuellem Löffel notwendig sein, wenn eine besonders präzise Wiedergabe der Mundsituation erforderlich ist, zum Beispiel zur Anfertigung von Zahnersatz (nach einem Beschluss des OVG Nord rhein-Westfalen vom 8.6.2016 [Az.: 1 A 1660/15] auch im Rahmen von Abformungen für Einzelkronen), im Rahmen von Implantatabformungen, im Rahmen von Wiederherstellungsmaßnahmen, zur Herstellung von Schienen und Aufbissbehelfen oder zur Planung und Beurteilung funktionsanalytischer und funktionstherapeutischer Maßnahmen.
Anatomische Abformung ohne das Vorliegen anatomischer Besonderheiten
In der Leistungsbeschreibung der GOZ-Nr. 5170 ist im Grunde nur die „Remontage“ als Indikation für eine individuelle Abformung genannt. So wurde bei der GOZ-Reform 2012 nicht berücksichtigt, dass beispielsweise bei Implantatabformungen die besonders hohen Anforderungen an die Präzision bei der Abformung, aber auch bei den sogenannten Abformungen mit einem „offenen“ individuellen Löffel, die Abformung in ihrer Art und Weise genau der anatomischen Abformung nach der GOZ-Nr. 5170 entspricht.
In einem vergleichbaren Fall hat das Amtsgericht (AG) Pirmasens (Urteil vom 31.5.2016, Az.: 5C 444/14) festgestellt, dass eine direkte Anwendbarkeit der GOZ- Nr. 5170 nicht in Betracht komme, wenn eine ungünstige Zahnbogen- oder Kieferform in dem zugrunde liegenden Fall gerade nicht vorliege. In dieser Situation sei von der Vorschrift des § 6 Abs. 1 GOZ Gebrauch zu machen.
Diese Ausführungen basieren auf dem GOZ-Kommentar von Liebold/Raff/Wissing.