Abrechnung 07.10.2016

Die ZA schafft Rechtssicherheit bei der Abrechnung

Die ZA schafft Rechtssicherheit bei der Abrechnung

Foto: © VadimGuzhva – fotolia.com

ZA:factor & ZA:laborclearing statt Partnerfactoring

Mit ihrem neuen Angebot des ZA:laborclearings löst die ZA Zahnärztliche Abrechnungsgesellschaft AG aus Düsseldorf (ZA) gleich mehrere Herausforderungen für die Zahnärzteschaft: Das nach einer Gesetzesänderung nunmehr strafrechtlich problematische Modell des Partnerfactorings wird ersetzt durch eine für alle Beteiligten rechtssichere Alternative. Und dies, ohne dass Zahnärzte und Labore auf den gewohnten Komfort bei der Abrechnung verzichten müssen. „Mit unserem ZA:laborclearing haben wir die perfekte Lösung für die Zahnärzteschaft gefunden“, bestätigt Dr. Daniel von Lennep, Zahnarzt und Vorstand. 

ZA übernimmt Vorreiterrolle für die Sicherheit in der Abrechnung 

Aktuelle Gutachten bestätigen jetzt, wovor die ZA seit Ankündigung des Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen („Anti-Korruptionsgesetz“) stets gewarnt hat: Nach Inkrafttreten der Straftatbestände Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen, §§ 299a und 299b StGB-E, können sich Zahnärzte und Dentallabore aufgrund des Partnerfactorings strafbar machen. Als erste Abrechnungsgesellschaft hat die ZA das Partnerfactoring eingestellt und das Nachfolgemodell ZA:laborclearing eingeführt. „Auch mit dem Risiko von Wettbewerbsnachteilen haben wir uns entschieden den Weg eines rechtssicheren Factorings zu gehen“, begründet Vorstand von Lennep die Entscheidung für das neue Angebot. Die ZA übernimmt damit Verantwortung und ist Vorreiter beim Schutz ihrer Kunden und der gesamten Zahnärzteschaft. 

Neues Gutachten: Anteilige Factoringgebühr könne fairen Wettbewerb gefährden

Das neue Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen von Juni 2016 zeigt für die Praxis: es wird unverzüglich strafbar, wenn ein Zahnarzt sich einen wie auch immer gearteten Vorteil dafür gewähren oder auch nur versprechen lässt, dass er einen bestimmten Geschäftspartner bevorzugt und so den fairen Wettbewerb unterläuft. Aus Sicht der Juristen könnte beim Partnerfactoring ein solcher Vorteil bestehen, weil die Factoringgebühr anteilig vom Zahnarzt sowie vom Dentallabor getragen wird. Ohne Zweifel sind die Laborkosten nach GOZ Teil der Zahnarztrechnung. Durch die Übernahme der anteiligen Factoringgebühr beteiligt sich das Labor an den Praxiskosten. Das stellt einen wirtschaftlichen Vorteil für die Praxis dar.  

Das neue rechtssichere Angebot: ZA:factor & ZA:laborclearing

Beim Modell des ZA:laborclearing erteilt der Zahnarzt zusätzlich zur Factoring-Vereinbarung (ZA:factor) durch eine unbürokratische Zusatzvereinbarung (ZA:laborclearing) den Auftrag, den Anteil der Laborrechnung in den Abrechnungsunterlagen in voller Höhe direkt an das Dentallabor auszuzahlen. Durch diese Sofortauszahlung können Zahnarzt und Dentallabor eine Vereinbarung von Skonto bis zu 3 % auf die Laborforderung wegen prompter Erfüllung treffen. Denn im Gegensatz zu Rabatten, Preisnachlässen oder Rückvergütungen wird die Gewährung von branchenüblichen Skonti auch nach dem geltenden Recht nicht als korruptiver Vorteil thematisiert.   

Quelle: ZA Zahnärztliche Abrechnungsgesellschaft AG

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