Abrechnung 27.11.2014
Korrekte Abrechnung der Kariesdiagnostik
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Im Rahmen der Kontrolluntersuchungen in der Zahnarztpraxis gehört die Inspektion der gesamten Mundhöhle, der Schleimhäute, der Zähne und der Zunge zum Leistungsinhalt der GOZ-Ziffer 0010. Klinische Veränderungen und Erkrankungen werden beurteilt und die Behandlungsbedürftigkeit festgestellt.
Um kariöse Läsionen festzustellen, gibt es neben der visuellen Inspektion und der Röntgendiagnostik die Möglichkeit, ein Laserfluoreszenzverfahren einzusetzen. Diese Leistung ist jedoch nicht in der Gebührenordnung für Zahnärzte enthalten und kann deshalb nach § 6 Abs.1 GOZ analog berechnet werden. Versicherungen oder Beihilfestellen verweigern die Erstattung dieser Methode jedoch häufig, da sie angeblich Leistungsinhalt der GOZ-Ziffer 0010 (Eingehende Untersuchung) sei. Dieser Argumentation ist auf jeden Fall zu widersprechen. In der Gebührenziffer sind lediglich herkömmliche Untersuchungen enthalten. Durch die Laserdiagnostik kann Karies bereits im Frühstadium ohne Strahlenbelastung durch Röntgenaufnahmen erkannt werden. Der Einsatz des Lasers ist hier sinnvoll und medizinisch notwendig.
Ist die Entscheidung zur Füllungstherapie gefallen, kommt gegebenenfalls ein Kariesdetektor zum Einsatz. Durch die Anwendung des Kariesdetektors während der Präparation einer Kavität wird kariöses Dentin angefärbt und somit erkannt. Das Dentin kann auf diesem Wege besonders schonend und präzise exkaviert werden. Der Vorgang kann mehrmals wiederholt werden, bis das Dentin nicht mehr verfärbt ist. Aus fachlicher und gebührenrechtlicher Sicht ist diese Maßnahme kein Bestandteil einer anderen Leistungsziffer. Auch hier erfolgt gem. § 6 Abs.1 eine Analogberechnung. Die Feststellung erfolgt nach Art-, Kosten- und Zeitaufwand. Nicht alle drei Kriterien müssen nebeneinander gleichrangig erfüllt werden. Welche Gebührenziffer als gleichwertig erachtet wird, muss praxisindividuell kalkuliert werden.
Fazit
Mittlerweile gibt es viele unterschiedliche Möglichkeiten bei der Kariesdiagnostik. Allein der Behandler entscheidet, welches Verfahren er anwendet und welches Hilfsmittel er verwendet. Im Rahmen der individuellen Betrachtung und Beurteilung des Patienten müssen alle Faktoren wie Mundhygiene und Kariesrisiko berücksichtigt werden. Viele dieser Leistungen sind in der GOZ 2012 nicht enthalten und müssen daher analog berechnet werden.