Abrechnung 09.09.2025
Telemedizinische Leistungen in der Gerodontologie
Im nachfolgenden Artikel haben wir uns auf verschiedene telemedizinische Leistungen im Rahmen der Gerodontologie fokussiert. Während einige innovative Praxen diese bereits erfolgreich einsetzen, bleiben sie in der Mehrheit der zahnärztlichen Einrichtungen bislang ungenutzt oder sind sogar weitgehend unbekannt. Dabei bieten bestimmte telemedizinische Anwendungen ein enormes Potenzial: Wer langfristig Zeit und Kosten sparen und zugleich betagte Patienten sowie das Praxisteam entlasten möchte, kommt an ihnen kaum vorbei.
Zudem ist die Akzeptanz digitaler Lösungen in der Bevölkerung hoch – sowohl im interdisziplinären Austausch unter Ärzten als auch in der Kommunikation mit Patienten. Mittlerweile ist ein großer Teil der älteren Menschen in der digitalen Welt angekommen: Sie nutzen längst Laptops, Tablets und Smartphones, um mit Familie und Freunden in Kontakt zu bleiben. Warum also nicht auch mit dem Zahnarzt? Diese Möglichkeiten sollten in den Praxen aktiv genutzt und angeboten werden – zum Wohle einer verbesserten Patientenversorgung.
Welche Möglichkeiten es gibt, worin die Unterschiede liegen und wie diese abgerechnet werden, wird nachfolgend beleuchtet.
Videosprechstunde
(zwischen Arzt und Patient)
Die Videosprechstunde ist eine telemedizinisch unterstützte Form der Patientenbetreuung – gegebenenfalls unter Einbeziehung eines Betreuers oder gesetzlichen Vertreters. Ähnlich wie in der hausärztlichen Versorgung dient sie der Beratung des Patienten per Videoanruf. Eine Abrechnung ist unter folgenden zwei Voraussetzungen möglich:
1. Es muss sich im Kassenbereich (GKV) um einen vulnerablen Patienten mit Pflegegrad (nach § 15 SGB XI) bzw. Eingliederungshilfe (nach § 99 SGB IX) handeln. Diese Regelung findet für Versicherte der PKV keine Anwendung.
2. Die zeitgleiche Videosprechstunde wird über einen zertifizierten Videodienstanbieter1 geführt.
Die Leistung nach der BEMA-Nr. VS ist nur als alleinige Leistung abrechnungsfähig und kann nicht neben den BEMA-Leistungen VFK (Videofallkonferenz), BEMA-Nr. 181 (Konsiliarische Erörterung) oder BEMA-Nr. 182 (Konsiliarische Erörterung im Rahmen eines Kooperationsvertrages) abgerechnet werden.
Bei Versicherten der PKV kann die GOÄ-Nr. Ä1 bzw. Ä3 herangezogen werden. Ein höherer Aufwand z. B. durch die Verwendung eines Videodienstleisters muss (im Hinblick auf den Honorarvergleich zwischen BEMA und GOÄ) bei der Bemessung des Steigerungsfaktors gemäß § 5 Absatz 2 GOZ unbedingt berücksichtigt werden!
Eine Übersicht zur Berechnung aller telemedizinischen Leistungen ist unter anderem im Beschluss des Beratungsforums (BZÄK, PKV und Beihilfe) auf Ihrer DAISY nachzulesen.
Videosprechstunde bei Patienten ohne Pflegegrad bzw. Eingliederungshilfe:
Beratungsgespräche, bei denen die Anwesenheit des Patienten in der Praxis nicht zwingend erforderlich ist, werden zunehmend im Rahmen von Videosprechstunden durchgeführt – und sind für viele Zahnarztpraxen bereits gelebter Alltag. Wenn alle notwendigen diagnostischen Unterlagen vorliegen und feste Termine vereinbart werden können, profitieren sowohl Patienten als auch Praxisteams durch Zeit- und Kostenersparnis. Für telefonische Beratungen konnten die entsprechenden Leistungen nach der BEMA-Nr. Ä1 bzw. beim Privatpatienten nach der (z. B.) GOÄ-Nr. Ä1 ff. schon immer abgerechnet werden – dies gilt selbstverständlich auch für die Videosprechstunde.
Videofallkonferenz
(zwischen Arzt und Pflege- bzw. Unterstützungspersonen)
Eine Videofallkonferenz bezeichnet eine telemedizinisch unterstützte Besprechung zwischen dem Zahnarzt und Pflege- oder Betreuungspersonen bezüglich eines Patienten. Die Abrechnung ist unter zwei Voraussetzungen möglich:
1. Es muss sich dabei um einen vulnerablen Patienten mit Pflegegrad bzw. Eingliederungshilfe handeln.
2. Die zeitgleiche Videofallkonferenz wird über einen zertifizierten Videodienstanbieter1 durchgeführt.
Bei Versicherten der PKV wird laut dem Beschluss Nr. 38 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen die Berechnung als Analogleistung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ beschrieben. Die BZÄK, der PKV-Verband und die Beihilfe empfehlen als Analogleistung die GOÄ-Nr. Ä4. Aufgrund der Erstattungsfähigkeit ist es empfehlenswert, die vom Beratungsforum empfohlene Analogleistung heranzuziehen. Der Steigerungsfaktor kann gemäß § 5 GOÄ entsprechend angepasst werden.
1 Zertifizierte Videodienstanbieter sind auf der Homepage der KZBV zu finden:www.kzbv.de/videosprechstunden-und-videofallkonferenzen.1396.de.html