Abrechnung 11.08.2025
Schraube locker? Festziehen, Wiedereinsetzen und Auswechseln von Implantataufbauten
Beim Entfernen, Wiedereinsetzen oder Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente lassen sich diese Fragen aufgrund der Vielfältigkeit von Implantat(aufbau)systemen nicht pauschal beantworten. Nachfolgend werden die unterschiedlichen Möglichkeiten der Abrechnung erläutert und es wird verdeutlicht, worauf das Augenmerk bei Maßnahmen an Implantataufbauten besonders gelegt werden muss!
Eins ist klar: Bei zweiphasigen Implantatsystemen ist eine sichere und dauerhafte Verbindung zwischen Implantat und Abutment essenziell für die Stabilität und den langfristigen Erfolg der prothetischen Versorgung. In Teil K der GOZ (Implantologische Leistungen) stehen die nachfolgenden Gebührenpositionen als Berechnungsgrundlagen für das Auswechseln und Wiedereinsetzen von Aufbauelementen wie Abutments, Gingivaformern oder Abformpfosten zur Verfügung:
Die GOZ-Nr. 9050 ist höchstens dreimal in der rekonstruktiven Phase* und nur höchstens einmal je Sitzung je Implantat berechnungsfähig. Handelt es sich jedoch um einen Reparaturfall, ist anstelle der GOZ-Nr. 9050 die GOZ-Nr. 9060 berechnungsfähig. Die Bewertung der GOZ-Nrn. 9050 und 9060 ist identisch, wobei die GOZ-Nr. 9060 nur im Reparaturfall berechnungsfähig ist.
Bei einigen komplexen Implantatsystemen (z. B. IMZ-Implantatsystem) bilden mehrere Teile (Titaninsert, intramobiler Connector, zentrale Verschlussschraube) eine Einheit. Die GOZ-Nr. 9050 kann trotz dieser Tatsache nur einmal je Implantat und Sitzung berechnet werden. Der wesentlich höhere Zeitaufwand berechtigt zur Faktorsteigerung und ggf. zu einer abweichenden Honorarvereinbarung gemäß § 2 Absatz 1 und 2 GOZ.
1. Fall
Austausch eines Gingivaformers

zur Ausformung des Emergenzprofils = Wechselvorgang vor der rekonstruktiven Phase
Nach erfolgter Implantatfreilegung, also vor Beginn der rekonstruktiven Phase, sind in den Folgesitzungen in der Regel mehrere Wechselvorgänge eines Gingivaformers zur Verbesserung des Emergenzprofils erforderlich. Diese Leistung ist in der GOZ nicht geregelt und muss (gemäß § 6 Abs. 1 GOZ) analog berechnet werden. Der DAISY-AnalogieRechner® ist das perfekte Tool, um eine passende Analogleistung zu ermitteln.
2. Fall
Während der Abdrucknahme für ZE findet der Wechselvorgang eines Gingivaformers und eines Abdruckpfosten statt = Wechselvorgang während der rekonstruktiven Phase

Nachdem das Implantat freigelegt und ein Abdruckpfosten für die Abdrucknahme eingebracht wurde, beginnt jetzt die sogenannte rekonstruktive Phase, in deren Verlauf der endgültige Zahnersatz hergestellt und eingegliedert wird. Während dieser Phase sind alle Wechselvorgänge, wie z. B. der Austausch eines Gingivaformers gegen einen Abformpfosten nach der GOZ- Nr. 9050 zu berechnen. Diese Leistung kann, unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Wechselvorgänge, natürlich auch in der Eingliederungssitzung (Gingivaformer gegen definitives Abutment), maximal dreimal berechnet werden.
3. Fall
Austausch einer gelockerten Befestigungsschraube bei intakter Krone = Wechselvorgang während eines Reparaturfalles

Der Patient erscheint mit einer gelockerten Krone auf dem Implantat. Nach der Untersuchung und Röntgendiagnostik steht fest: die Befestigungsschraube des Implantataufbaus ist gelockert und muss ausgetauscht werden. Werden in einem derartigen Reparaturfall Aufbauelemente (Sekundärteile) ausgewechselt, ist die Leistung nach der GOZ-Nr. 9060 einmal pro Sitzung und Implantat berechnungsfähig, auch wenn es sich um zusammengesetzte Teile handelt.
Fazit
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* Die rekonstruktive Phase beginnt mit der Abdrucknahme zur Herstellung einer prothetischen Versorgung und endet mit der Eingliederung des endgültigen Zahnersatzes.