Abrechnung 11.08.2025

Schraube locker? Festziehen, Wiedereinsetzen und Auswechseln von Implantataufbauten

DAISY – Wer kennt es nicht: ein Patient erscheint mit einer gelockerten Implantatkrone bzw. einem gelockerten Implantataufbau in der Praxis. Sofort tauchen einige Fragen auf: Was ist ­locker? Wie erfolgt der Austausch? Ist die Implantatkrone noch intakt? Kann die GOZ-Nr. 9050 oder 9060 berechnet werden? 

Schraube locker? Festziehen, Wiedereinsetzen und Auswechseln von Implantataufbauten

Foto: lililia – stock.adobe.com

Beim Entfernen, Wiedereinsetzen oder Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente lassen sich diese Fragen aufgrund der Vielfältigkeit von Implantat(aufbau)systemen nicht pauschal beantworten. Nachfolgend werden die unterschiedlichen Möglichkeiten der Abrechnung erläutert und es wird verdeutlicht, worauf das Augenmerk bei Maßnahmen an Implantataufbauten besonders gelegt werden muss!

Eins ist klar: Bei zweiphasigen Implantatsystemen ist eine sichere und dauerhafte Ver­bindung zwischen Implantat und Abutment essenziell für die Stabilität und den langfris­tigen Erfolg der prothetischen Versorgung. In Teil K der GOZ (Implantologische Leis­tungen) stehen die nachfolgenden Gebührenpositionen als Berechnungsgrundlagen für das Auswechseln und Wiedereinsetzen von Aufbauelementen wie Abutments, Gingivaformern oder Abformpfosten zur Verfügung:

Die GOZ-Nr. 9050 ist höchstens dreimal in der rekonstruktiven Phase* und nur höchstens einmal je Sitzung je Implantat berechnungsfähig. Handelt es sich jedoch um einen Reparaturfall, ist anstelle der GOZ-Nr. 9050 die GOZ-Nr. 9060 berechnungsfähig. Die ­Bewertung der GOZ-Nrn. 9050 und 9060 ist identisch, wobei die GOZ-Nr. 9060 nur im Reparaturfall berechnungsfähig ist.

Bei einigen komplexen Implantatsystemen (z. B. IMZ-Implantatsystem) bilden mehrere Teile (Titaninsert, intramobiler Connector, zentrale Verschlussschraube) eine Einheit. Die GOZ-Nr. 9050 kann trotz dieser Tatsache nur einmal je Implantat und Sitzung berechnet werden. Der wesentlich höhere Zeitaufwand berechtigt zur Faktorsteigerung und ggf. zu einer abweichenden Honorarvereinbarung gemäß § 2 Absatz 1 und 2 GOZ.

1. Fall

 

Austausch eines Gingivaformers  

© DAISY Akademie + Verlag GmbH

zur Ausformung des Emergenz­profils = Wechselvorgang vor der rekonstruk­tiven Phase
Nach erfolgter Implantatfreilegung, also vor Beginn der rekonstruktiven Phase, sind in den Folgesitzungen ­in der Regel mehrere Wechselvorgänge eines Gingivaformers zur Verbesserung des Emergenzprofils erforderlich. Diese Leistung ist in der GOZ nicht geregelt und muss (gemäß § 6 Abs. 1 GOZ) analog berechnet werden. Der DAISY-AnalogieRechner® ist das perfekte Tool, um eine passende Analog­leistung zu ermitteln.

 

2. Fall 

Während der Abdrucknahme für ZE findet der Wechselvorgang ­eines Gingivaformers und eines Abdruckpfosten statt = Wechselvorgang während der rekonstruktiven Phase

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Nachdem das Implantat freigelegt und ein Abdruckpfosten für die Abdrucknahme eingebracht wurde, beginnt jetzt die sogenannte rekonstruktive Phase, in deren Verlauf der endgültige Zahnersatz hergestellt und eingegliedert wird. Während dieser Phase sind alle Wechselvorgänge, wie z. B. der Austausch eines Gingivaformers gegen einen Abformpfosten nach der GOZ-­ Nr. 9050 zu berechnen. Diese Leistung kann, unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Wechselvorgänge, natürlich auch in der Eingliederungssitzung (Gingivaformer gegen definitives Abutment), maximal dreimal berechnet werden.

3. Fall

Austausch einer gelockerten Befestigungsschraube bei intakter Krone = Wechselvorgang während eines Reparaturfalles

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Der Patient erscheint mit einer gelockerten Krone auf dem Implantat. Nach der Untersuchung und Röntgendiagnostik steht fest: die Befestigungsschraube des Implantataufbaus ist ge­lockert und muss ausgetauscht werden. Werden in einem derartigen Reparaturfall Aufbau­elemente (Sekundärteile) ausgewechselt, ist die Leistung nach der GOZ-Nr. 9060 einmal ­pro Sitzung und Implantat berechnungsfähig, auch wenn es sich um zusammengesetzte Teile handelt.

Achtung: Erfolgt der Austausch eines Implantataufbaus bei einer erneuerungs­bedürftigen Krone (es wird also eine neue Krone geplant), liegt kein Reparaturfall vor. In solchen Fällen erfolgt die Berechnung nach der GOZ-Nr. 9050 (siehe Fall 1 oder 2), da es sich um eine Maßnahme vor oder während der rekonstruktiven Phase handelt!

 

Fazit

Bei Maßnahmen an Implantataufbauten ist immer die gesamte klinische Situation (Aufbau und Zahnersatz) sowie der Zeitpunkt des Austausches zu betrachten. Nicht zu vergessen: Eine penible Dokumentation der Behandlung ist entscheidend für eine leistungsgerechte Honorierung.

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* Die rekonstruktive Phase beginnt mit der Abdrucknahme ­zur Herstellung einer prothetischen Versorgung und endet mit der Eingliederung des endgültigen Zahnersatzes.

ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis


Dieser Beitrag ist in der ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis erschienen.

Seit mehr als 29 Jahren ist die ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis das Wirtschaftsmagazin für den Zahnarzt. Als GeneralInterest-Titel deckt die ZWP das gesamte Spektrum der erfolgreichen Praxisführung ab. Mit zwölf Ausgaben pro Jahr (zwei Doppelausgaben) und einer Auflage von 40.800 Exemplaren zählt sie zu den frequenz- und auflagenstärksten Titeln und gehört zweifellos zu den am meisten beachteten Informationsquellen im Dentalmarkt.

Dieser Beitrag stammt von dem Anbieter und spiegelt nicht die Meinung der Redaktion wider.
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