Abrechnung 15.04.2025

Zusatzleistungen in der Oralmedizin: Mikrobiologische Markerkeimanalyse …



… im Zusammenhang mit der systematischen Behandlung einer Parodontitis. Bei der Behandlung einer Parodontitis ist eine gründliche Diagnostik die Grundlage jeder Behandlungsplanung und somit auch des Therapieerfol­ges. Neben der Erstellung eines PAR-Status empfehlen Wissenschaftler ­die Durchführung einer mikrobiologischen Markerkeimanalyse zur genauen Bestimmung der parodontalen Keime.

Zusatzleistungen in der Oralmedizin: Mikrobiologische Markerkeimanalyse …

Foto: artchvit – stock.adobe.com/ KI-generiert

Nicht nur, weil diese Maßnahme die Auswahl eines geeigneten Antibiotikums zur ggf. unterstützenden adjuvanten Antibiotikatherapie erleichtert, sondern insbesondere auch zur besse­-ren Aufklärung und Motivation des Patienten beiträgt! Erfahrungen be­legen, dass die Mitarbeit wesentlich besser ist, wenn Patienten quasi „schwarz auf weiß“ erfahren, welche gefährlichen Keime ihren Körper angreifen und ihre Gesundheit gefährden. Die Markerkeimanalyse wird i.d.R. vor Beginn einer PAR-Behandlung und anschließend in regelmäßigen Intervallkontrollen durchgeführt und ist für erfolgreiche Praxen schon lange zur Selbstverständlichkeit geworden.

Im Jahr 2021 wurde im Gemeinsamen Bundesausschuss diskutiert, die mikrobiologische Markerkeimanalyse im Kontext einer Parodontitisbehandlung als Kassenleistung in den BEMA aufzunehmen. Leider … oder „zum Glück“ ist diese Leistung nur als private Zusatzleistung nach der Nr. Ä298 (circa 5 EUR beim Faktor 2,3) berechnungsfähig. Für Poolproben wie auch bei Einzelstellen-Analysen kann die GOÄ-Nr. Ä298 einmal je Entnahme­stelle(!) berechnet werden. Nicht etwa 1 × je Sitzung oder 1 × je Kiefer, was manche fälschlicherweise behaupten. Neben der Entnahme (Ä298) kann die Untersuchung des Materials zusätzlich berechnet werden:

1. Variante: Die Auswertung (Laboruntersuchung) erfolgt im Speziallabor.

Die Versandkosten der Probe können vom Zahnarzt (gemäß § 10 Abs. 3 GOÄ) dem Zahlungspflichtigen gesondert in Rechnung gestellt werden. ­Die Kosten des Speziallabors werden dem Zahlungspflichtigen direkt in Rechnung gestellt oder die Kosten des Speziallabors werden dem Zahn­arzt in Rech­nung gestellt. Dieser muss die Summe ohne Aufschläge (1 : 1) an seinen Patienten weitergeben.

2. Variante: Die Auswertung (Laboruntersuchung) erfolgt durch den Zahnarzt.

Dafür kann der Zahnarzt die nachfolgenden GOÄ-Leistungen zusätzlich berechnen:

  • Ä4504 – Untersuchung zum Nachweis von Bakterien im Nativmaterial
  • Ä4530 – Untersuchung zum Nachweis von Bakterien durch Anoder Weiterzüchtung
  • Ä4538 – Untersuchung zum Nachweis von Bakterien auf Selektiv-oder Anreicherungsmedien
  • Ä4606 – Untersuchung zur Bestimmung der Keimzahl in Flüssigkeiten

Liegen die Untersuchungsergebnisse vor, erfolgt eine Beratung des Patienten, die je nach Aufwand nach der GOÄ-Nr. Ä1 (Beratung) bzw. Ä3 (Beratung, mind. zehn Minuten) oder in besonders kritischen Fällen auch nach der GOÄ-Nr. Ä34 (Erörterung der Auswirkungen einer Krankheit) privat berechnet werden kann.

Patienten, die über ihre Keimanalyse zu Be­ginn und im Anschluss an eine PAR-Therapie aufgeklärt wurden, entwickeln sich zu hoch motivierten und absolut treuen PZR-Patien­ten, was auch und so ganz nebenbei zum wirtschaftlichen Erfolg einer Praxis beiträgt.

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Dieser Beitrag ist in der ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis erschienen.

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