Abrechnung 19.03.2025

Abrechnung: Schnelltest zur Früher­kennung von Mundhöhlenkrebs



DAISY AKADEMIE – Zahnärztinnen und Zahnärzte wissen, dass das orale Plattenepithelkarzi­nom (auch Mundhöhlenkrebs genannt), die sechshäufigste Krebsart im Kopf-Hals-Bereich ist und pro Jahr circa 20.000 neue Fälle diagnostiziert werden und das mit steigender Tendenz. 
Abrechnung: Schnelltest zur Früher­kennung von Mundhöhlenkrebs

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Eine frühzeitige Diagnostik kann die Heilungschancen verbessern und die Überlebensrate deutlich steigern. Eine zentrale Schlüsselrolle bei der Früherkennung sind die routinemäßigen zahnärztlichen Untersuchungen (z. B. BEMA-Nr. 01) und die Identifikation von Risikofaktoren, wie zum Beispiel Rauchen und schlechte Mundhygiene. Insbesondere bei Patienten, bei denen ein oder sogar mehrere Risikofak­toren vorliegen, sollte ein Test zur Früherkennung von Mundhöhlenkrebs grundsätzlich als private Zusatzleistung angeboten werden.

Bei Versicherten der GKV kann diese Leistung einmal innerhalb von zwölf Monaten als „Bürstenabstrich“ nach der BEMA-Nr. 05 (ca. 24 EUR) über die „Kasse“ abgerechnet werden. Aber Achtung: Nur dann, wenn der Patient bereits unter einer Erkrankung wie Leukoplakie, Erythroplakie oder Lichen planus leidet. Liegt keine Erkrankung vor, müssen derartige Früherkennungsuntersuchungen privat vereinbart und nach der GOÄ-Nr. Ä297 berechnet werden.

Berechnungsfähigkeit eines Schnelltests zur Früherkennung von Mundhöhlenkrebs

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Neue, innovative Früherkennungsmethoden – wie zum Beispiel der Schnelltest OraFusion bietet den Vorteil, dass eine sofortige Auswertung stattfinden kann und der Patient nicht tagelang auf das Ergebnis warten muss. Derartige Schnelltests sind weder im Bema noch in der GOZ/GOÄ beschrieben. Diese Leistung kann gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden. Welche nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung aus der GOZ bzw. GOÄ als „Analogleistung“ herangezogen wird, liegt im Ermessen des Zahnarztes.

Die Materialkosten (ca. 75 EUR je Test) sollten bei der Auswahl der Analog­leistung nicht „eingerechnet“, sondern separat ausgewiesen werden. Die ausgewählte Analogleistung sollte eine separate Materialberechnung, entweder gemäß den GOZ-Bestimmungen oder den Allgemeinen Bestimmungen, vorsehen. Zur Ermittlung einer angemessenen Analogleistung ist der DAISY-AnalogieRechner® wie immer sehr hilfreich.

Nicht vergessen: Alle Beratungen im Zusammenhang mit der Durchfüh­rung und Ergebnismitteilung sind ­Privatleistung und müssen nach den GOÄ-Nrn. Ä1, Ä3 oder Ä34 in Rechnung gestellt werden.

Mehr Wissen zum Thema Zusatzleistungen erhalten Sie in den verschiedenen DAISY-Webinaren bzw. Streaming-Videos. Weitere Informationen und Termine finden Sie auf daisy.de oder auch bei Instagram, Facebook und YouTube.

Dieser Beitrag ist unter dem Originaltitel: „Zusatzleistungen in der Oralmedizin: Schnelltest zur Früherkennung von Mundhöhlenkrebs …“ in der ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis erschienen..

Dieser Beitrag stammt von dem Anbieter und spiegelt nicht die Meinung der Redaktion wider.
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