Patienten 11.08.2026
Aufklärung und Behandlung fremdsprachiger Patienten
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Kommunikation ist alles. Es sollte in jedem Fall der Eindruck vermieden werden, dass die Behandlung nicht deutschsprachiger Patienten abgelehnt wird.
Zwar gibt es keine allgemeine Behandlungspflicht. Die Ausnahme: Notfallbehandlungen darf der Zahnarzt nicht ablehnen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Vertragszahnarzt nicht nur zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung berechtigt, sondern im Rahmen des Sachleistungsprinzips zur Behandlung gesetzlich versicherter Patienten verpflichtet ist.
Die ordnungsgemäße Aufklärung obliegt dem Zahnarzt. Ihn trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er den Patienten entsprechend den gesetzlichen Anforderungen aufgeklärt und dieser die Inhalte verstanden hat. Eine verständliche Aufklärung – ohne Fachbegriffe – ist sonach Arztsache.
Der Arzt ist nicht grundsätzlich verpflichtet, einen Dolmetscher oder eine andere sprachkundige Hilfsperson hinzuzuziehen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.4.2014, Az. 7 U 121/13). Wenn, dann muss er sich zumindest einen ungefähren Eindruck von den sprachlichen Fähigkeiten des Übersetzers verschaffen – etwa durch Nachfrage, worauf dessen Sprachkenntnisse beruhen, kritische Beobachtung des Übersetzungsvorgangs nach Zeitdauer und Ablauf, adäquate Rückäußerungen des Patienten – und sich auf dieser Grundlage auch vergewissern, dass der Patient die Aufklärung verstanden hat (vgl. OLG Köln, Urteil vom 9.12.2015, Az. 5 U 184/14).
Die Kosten eines professionellen Dolmetschers hat grundsätzlich der Patient zu tragen. Das wirkt realitätsfremd. Systemisch ist die Erstattung von Kosten für Dolmetscher nicht vorgesehen, weder gesetzliche noch private Kostenträger übernehmen regelhaft Kosten. Die Kostenfrage sollte daher unbedingt im Vorfeld geklärt werden.
Gibt ein ausländischer Patient, der offenbar der deutschen Sprache ausreichend mächtig ist, während des Aufklärungsgesprächs nicht zu erkennen, dass er die Aufklärung nicht verstanden hat und verlangt auch keinen Dolmetscher oder zumindest einen Deutsch sprechenden Familienangehörigen, kann der Arzt davon ausgehen, dass die erteilte Einwilligung in den Eingriff wirksam ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 8.3.2024, Az. 26 U 75/23).
Erkennt der Zahnarzt jedoch, dass der Patient der Aufklärung sprachlich nicht folgen kann, erwachsen ihm vor Durchführung der Behandlung Pflichten, für eine valide Kommunikation zu sorgen. Kön-nen notwendige Sprachkenntnisse von keiner Seite zur Verfügung gestellt werden, kann der Zahnarzt berechtigt sein, die Behand-
lung, außer im Notfall, abzulehnen – Ultima Ratio.