Qualitätsmanagement 16.03.2016

Neue Fördermittel für Zahnarztpraxen!



Neue Fördermittel für Zahnarztpraxen!

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Ab dem 1. Januar 2016 gibt es eine neue Förderrichtlinie, die Zahnarztpraxen nicht rückzahlbare Fördermittel zur Einführung eines Qualitäts- und Hygienemanagementsystems sichern. In der neuen Richtlinie gibt es viele Neuheiten, die in diesem Artikel näher betrachten werden sollen.

Eine Förderung „unternehmerischen Know-hows“ können kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehörige „der Freien Berufe“ in Anspruch nehmen.

Warum sind die Fördermittel wichtig?

Alle Praxen müssen sich mit der gesetzlich geforderten Einführung eines Qualitäts- und Hygienemanagements auseinandersetzen. Die Einführung des Qualitätsmanagementsystems wird in einer jährlichen 2%igen Stichprobe durch die jeweils zuständige KZV abgefragt. Hierzu muss die befragte Praxis dann einen entsprechenden Fragebogen ausfüllen. Die Überprüfung des gesetzlich geforderten Hygienemanagementsystems findet durch Praxisbegehungen behördlicher Institutionen statt. Hier kann ein mangelhaftes Hygienemanagement für die begangene Praxis erhebliche Folgen mit sich ziehen. Da Praxen kaum über die notwendige Zeit zur Einführung der oben genannten Systeme verfügen, soll hier das Einkaufen externen Know-hows durch die nicht rückführbaren Fördermittel erleichtert werden.

Die Randbedingungen zu den Fördermitteln für eine Zahnarztpraxis

Antragsberechtigt ist eine Zahnarztpraxis:

Die rechtlich selbssttändig und im Bereich der Freien Berufe tätig ist,
ihren Sitz und Geschäftstätigkeit oder eine Zweigniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland hat,
– weniger als 250 Personen beschäftigt und
einen Jahresumsatz von nicht mehr als 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von nicht mehr als 43 Millionen Euro hat.

Gefördert werden:

neu gegründete Unternehmen (Jungpraxen innerhalb der ersten zwei Jahre nach Gründung)
– am Markt bestehende Praxen (Bestandspraxen) ab dem dritten Jahr der Gründung.

Als Gründungsdatum zählt der Tag der Anmeldung beim Finanzamt. Bei Übernahme einer Praxis zählt das Datum der Übernahme und bei Beteiligung der Tag der tätigen Beteiligung als Gründungsdatum. Beratungen für Bestandsunternehmen dürfen pro Beratungsart eine max. Dauer von fünf Tagen nicht überschreiten. Diese Einschränkung gilt nicht für Jungunternehmen (Praxen). Für alle Beratungen gilt, dass sie innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten abgewickelt werden müssen.

Beratungsarten und -themen

Jung- und Bestandspraxen können für die Einführung eines Qualitäts- oder Hygienemanagementsystems (allgemeine Beratung) eine finanzielle Unterstützung erhalten. Die unvoreingenommenen Augen eines externen Beraters im zahnärztlichen Gesundheitswesen zeigen eingefahrene Strukturen auf und weisen in neue Richtungen. Der Experte unterstützt die beratende Praxis und deren Mitarbeiterinnen bei dem Blick über den Tellerrand und berät hinsichtlich der Einführung oder Anpassung praxisinterner Strukturen. Auch mangelt es gerade in Zahnarztpraxen oftmals an der notwendigen Zeit, sich umfassend und intensiv mit Änderungen im Qualitäts- und/oder Hygienemanagement auseinanderzusetzen.

Tabelle 1

Welche Fördermittel stehen den Praxen zur Verfügung?

Die Höhe der Zuschüsse für eine Zahnarztpraxis richtet sich nach deren Standort (Tab. 1). Nachdem nun feststeht, welcher Fördersatz gilt, kann der Zuschuss der Tabelle 2 entnommen werden. Eine beratende Praxis kann bis zu den maximal förderfähigen Beratungskosten (Tab. 2) mehrere Beratungen in Anspruch nehmen und bezuschussen lassen. Die Bemessungsgrundlage gilt nur innerhalb einer Beratungsart. Jung- und Bestandspraxen können demnach mehrere allgemeine Beratungen (Qualitätsmanagement und Hygienemanagement) fördern lassen. Die Zahlung des Beratungshonorars muss von der beratenden Praxis in Form eines banküblichen Kontoauszuges über die Bankverbindung im Verwendungsnachweis nachgewiesen werden.


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